Sie sind hier:

Fördermöglichkeiten

Zuschuss zur Einstellung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen sozialversicherungspflichtig einstellen wollen, können einen Eingliederungszuschuss zu deren Lohn/ Gehalt erhalten. Erforderlich ist allerdings, dass die jeweils einzustellende Arbeitnehmerin bzw. der jeweils einzustellende Arbeitnehmer arbeitsuchend gemeldet ist und zu Beginn der Beschäftigung den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes (noch) nicht entspricht.
Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Ausübung der Tätigkeit.
Bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30% der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen.
Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich hier nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine Minderung auf weniger als 30% der Bemessungsgrundlage.
Arbeitgeber stellen den Antrag bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter am Wohnsitz der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers vor deren bzw. dessen Arbeitsaufnahme.

Förderung einer Probebeschäftigung
Arbeitgeber können eine Probebeschäftigung nutzen, um Einstellungsvorbehalte aufgrund behinderungsbedingter Beeinträchtigungen schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Bewerberinnen und Bewerber auszuräumen und diesen hierdurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Arbeitgeber können alle Kosten, die üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und entsprechend förderungsfähig sind, wie z.B. Lohn-/Gehaltskosten, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstiger Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, für die Dauer von maximal drei Monaten als Zuschuss erhalten.
Arbeitgeber stellen den Antrag bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter am Wohnsitz der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze
Arbeitgeber, die neue Arbeitsplätze schaffen, können Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Investitionskosten sind all die Kosten, die bei der Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes entstehen (z.B. Arbeitsplatz- oder Büroausstattung).
Die genaue Förderhöhe ist abhängig vom Einzelfall und von den länderspezifischen Fördergrundsätzen. Bei der Bemessung der Zuschüsse werden das Maß der Beeinträchtigung, die Höhe der Investitionskosten, der wirtschaftliche Vorteil (nutzen z.B. weitere Beschäftigte die Anschaffungen?) sowie die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers berücksichtigt. Ein besonderes Engagement vonseiten des Unternehmens wirkt sich positiv auf die Förderung aus, wie z.B.:

  • Einstellung ohne gesetzliche Verpflichtung
  • Einstellung über die Beschäftigungspflichtquote hinaus
  • Beschäftigung eines besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung.

Die Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird je nach Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten ist Voraussetzung. Kann durch die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes eine Kündigung abgewendet werden, kommt ebenfalls eine Förderung in Betracht. Für eine bestimmte Zeit ist der geförderte Arbeitsplatz für die Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit Schwerbehinderung vorzuhalten (Bindungsfrist). D.h. bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers muss wiederum ein Mensch mit Schwerbehinderung am geförderten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Andernfalls behalten sich die Integrations- bzw. Inklusionsämter vor, den Zuschuss anteilig zurückzufordern.
Arbeitgeber stellen den Antrag beim Integrationsamt (hier: AVIB Bremen).

Förderung von Kommunikationshilfen
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen mit einer anerkannten Hörbeeinträchtigung und Menschen mit einer anerkannten Sprachbeeinträchtigung, die zur angemessenen Kommunikation im Arbeitsleben auf geeignete Kommunikationshilfen angewiesen sind. Als Kommunikationshilfen kommen insbesondere Gebärdendolmetschen, Schriftdolmetschen, Online-Dolmetschen oder Kommunikationsassistenz infrage.
Die Kommunikationshilfen werden vor allem dann gebraucht, wenn es um bedeutende und formal wichtige Inhalte im Betrieb geht. Förderfähige Anlässe für Arbeitgeber und oder Beschäftige sind z.B.: • Sicherstellung der notwendigen betrieblichen/beruflichen Kommunikation eigener Rechte (Beurteilungs- oder andere Mitarbeitergespräche, interne Bewerbung, Höhergruppierung, Leistungsbeurteilung, Abmahnung, Kündigung)

  • Fort- und Weiterbildung oder
  • Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen. Förderfähige Anlässe beim Arbeitgeber sind z.B.: Einarbeitung am Arbeitsplatz, Änderungen von Arbeitsinhalt, -ablauf oder -organisation
  • betriebliche Besprechungen
  • Personalgespräche oder
  • Gruppenschulungen (z.B. Hygieneschulung für Küchen- oder Reinigungspersonal). Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Arbeitgeber und Beschäftigte stellen den Antrag beim Integrationsamt (hier: AVIB Bremen).

Förderung bei außergewöhnlichen Belastungen
In besonderen Fällen kann Ihnen als Arbeitgeber ein finanzieller Aufwand entstehen, weil eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter mit Schwerbehinderung eine besondere personelle Unterstützung benötigt oder eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt. Arbeitgeber können bei einer außergewöhnlichen Belastung finanziell unterstützt werden.
Das Integrations- bzw. Inklusionsamt fördert durch monatliche Zuschüsse. Die Höhe der Förderung und ihre Dauer werden unter Berücksichtigung der vorliegenden Belastungen individuell festgelegt. Man unterscheidet zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen: Personelle Unterstützung: Hier muss der schwerbehinderte Mensch bei der Arbeitstätigkeit (durch Kolleginnen und Kollegen) besonders betreut oder unterstützt werden. Dafür entstehen beim Arbeitgeber zusätzliche (außergewöhnliche) Kosten. Beschäftigungssicherung: Die Arbeitsleistung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters liegt aus behinderungsbedingten Gründen erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Beschäftigter im Betrieb. Der Arbeitgeber beschäftigt diese Mitarbeiterin bzw. diesen Mitarbeiter weiterhin.
Arbeitgeber stellen den Antrag beim Integrationsamt (hier: AVIB Bremen).

Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Wenn eine werkstattberechtigte Person einen Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden hat und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung: s. Hinweise unten) mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung vereinbart wird, hat diese Person einen Anspruch auf ein Budget für Arbeit. Dabei handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber („Ausgleich von Leistungsminderung“ des/der Beschäftigten). Hinzu kommen die Aufwendungen für die erforderliche Unterstützung und Begleitung der Person am Arbeitsplatz.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt im Rahmen des bundesweit eingeführten Budgets für Arbeit bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts (s. Hinweise). Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, das Budget für Arbeit ist jedoch grundsätzlich als dauerhafte Lösung für unbefristete Arbeitsverträge gedacht. Die Länder haben überdies den Handlungsspielraum, über die Bundesregelung hinaus höhere Budgets zu zahlen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Budget für Arbeit Bremen

Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu realisieren ist.
Die Höhe des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung wird individuell festgelegt und richtet sich nach Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung. Die monatlichen Zuschüsse sollen 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungs- oder Weiterbildungsjahr (oder einer vergleichbaren Vergütung) einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr erbracht werden. Der Ausbildungszuschuss wird in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gewährt.
Arbeitgeber stellen den Antrag bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter am Wohnsitz der/des Auszubildenden. Bitte beachten Sie: Die Beantragung muss vor Abschluss des Ausbildungs- oder Umschulungsvertrages erfolgen, damit Sie die vollständige Förderung erhalten können.

Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung für den Arbeitgeber
Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen erhalten, wenn diese für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Voraussetzung ist, dass ein besonderer behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf besteht, der durch eine Stellungnahme oder die Bewilligung von weiteren Hilfen durch die Agentur für Arbeit nachgewiesen wird.
Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung, die nicht von den Agenturen für Arbeit übernommen werden, werden insbesondere für folgende Aufwendungen gezahlt:

  • Personalkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder
  • Lehr- und Lernmaterial
  • Gebühren der zuständigen Stellen (Kammern)
  • Berufs- und Schutzkleidung
  • Externe Ausbildung

Pro Ausbildungsjahr (auch für erlaubte Wiederholungen) ist ein Zuschuss von bis zu 2.000 Euro möglich. Dazu kommt eine Prämie von bis zu 2.000 Euro (1.000 Euro drei Monate nach Beginn der Ausbildung und 1.000 Euro nach bestandener Abschlussprüfung). Unabhängig davon kann die Agentur für Arbeit auch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zahlen.
Arbeitgeber stellen diese Anträge beim zuständigen Integrationsamt (hier: AVIB Bremen).

Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze
Arbeitgeber, die neue Ausbildungsplätze schaffen, können Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Investitionskosten sind all die Kosten, die bei der Einrichtung eines neuen Ausbildungsplatzes entstehen (z.B. Arbeitsplatz- oder Büroausstattung).
Die genaue Förderhöhe ist abhängig vom Einzelfall und von den länderspezifischen Fördergrundsätzen. Bei der Bemessung der Zuschüsse werden das Maß der Beeinträchtigung, die Höhe der Investitionskosten, der wirtschaftliche Vorteil (nutzen z.B. weitere Beschäftigte die Anschaffungen?) sowie die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers berücksichtigt. Ein besonderes Engagement vonseiten des Unternehmens wirkt sich positiv auf die Förderung aus, wie z.B.:

  • Einstellung ohne gesetzliche Verpflichtung
  • Einstellung über die Beschäftigungspflichtquote hinaus, Beschäftigung eines besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung Die Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird je nach Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten ist Voraussetzung.

Arbeitgeber stellen den Antrag beim Integrationsamt (hier. AVIB Bremen).

Ausbildungs- bzw. Arbeitsassistenz
Schwerbehinderte Auszubildende oder Beschäftigte, die in der Berufsschule, bei der betrieblichen Berufsausbildung oder bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine besondere Unterstützung benötigen, können im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes eine Assistenz erhalten.
Die Ausbildungsassistenz ist eine Unterstützung in Form von Handreichungen oder fungiert auch als Kommunikationshilfe. Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz, die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird. Typisch sind z.B. Assistenz für sehbeeinträchtigte Beschäftigte oder Assistenten für schwer körperbeeinträchtigte Beschäftigte. Die Arbeitsassistenz übernimmt bestimmte Hilfstätigkeiten und verrichtet Handreichungen, die es dem Beschäftigten ermöglichen, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kernaufgaben der Tätigkeit am geförderten Arbeitsplatz sind vom schwerbehinderten Beschäftigten zu verrichten. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf. Sie soll in einem ausgewogenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Beschäftigten stehen. Über den Einsatz einer Assistenz im Betrieb entscheidet der Arbeitgeber. Er gibt im Falle einer Förderung seine schriftliche Zustimmung.
Die Ausbildungs- bzw. Arbeitsassistenz wird beim Rehabilitationsträger formlos beantragt. Es kann verschiedene Kostenträger für die Ausbildungs- bzw. Arbeitsassistenz geben. Der zuständige Rehabilitationsträger entscheidet grundsätzlich über die Förderfähigkeit und Dauer. Die Leistung wird dann vom Integrations- bzw. Inklusionsamt bewilligt.
Hier gelangen Sie zum Reha-Navigator: Reha-Zuständigkeitsnavigator

Assistierte Ausbildung (AsA)
Auszubildende mit Behinderungen, denen durch diese Förderung die Aufnahme, Fortsetzung sowie der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ermöglicht wird. Eine Förderung ist darüber hinaus möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss einer zweiten Berufsausbildung für die dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.
Vielfach können Betriebe Ausbildungsplätze nicht besetzen, weil sie keine passenden Bewerberinnen oder Bewerber finden. Häufig entsprechen die Kompetenzen der Nachwuchskräfte auch nicht den betrieblichen Anforderungen. Mit der Assistierten Ausbildung lässt sich die Kluft zwischen den Erfordernissen des Betriebs und dem Potenzial des Auszubildenden überbrücken. Die Assistierte Ausbildung kann Arbeitgeber und Beschäftigte auf unterschiedliche Weise unterstützen:

  • Hilfestellung in der Organisation der Berufsausbildung, z.B. Koordination des Unterstützungsbedarfs oder der Vereinbarungen mit den Kammern und der Berufsschule, Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln
  • Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zur sozialpädagogischen Begleitung oder auch Nachhilfeunterricht. Das Unterstützungsangebot kann flexibel gestaltet werden und orientiert sich am individuellen Förderbedarf der Auszubildenden und Ihres Betriebes. Die Unterstützung findet in der Regel außerhalb der betrieblichen Ausbildungs-/Qualifizierungszeit statt. Die Förderung endet spätestens sechs Monate nach Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen der Assistierten Ausbildung werden Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung und Auszubildende unterstützt. Die Förderung ist für die Teilnehmenden und deren Betriebe kostenfrei.

Die Antragstellung erfolgt durch die Auszubildende oder den Auszubildenden mit Behinderungen bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.

Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen durch eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Alternative zum Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und zum Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten. Dadurch sollen sich ihre Chancen und Wahlmöglichkeiten verbessern und eine langfristige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Zuständiger Leistungsträger ist i.d.R. die Bundesagentur für Arbeit, in besonderen Fällen auch ein anderer Reha-Träger.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: Budget für Ausbildung