Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, rügt er ein bestimmtes Verhalten oder warnt sogar vor einer möglichen Kündigung. Das kann für Arbeitnehmer gravierende Folgen haben.
Mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers beanstanden (Rügefunktion) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Warnfunktion), das heißt, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise durch Kündigung beendet wird.
Leistungsmängel oder persönliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Unpünktlichkeit, Verstöße gegen Rauch- und Alkoholverbote können eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ergangen sind.
Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist. Sie gehört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung hören muss (§ 178 Absatz 2 SGB IX).
Mehr dazu: Abmahnung BIH
Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung.
Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Mensch mit Behinderung seinen Wohnsitz hat.
Den vollständigen Eintrag der BIH finden Sie hier: Agentur für Arbeit BIH
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen im Privat- und Arbeitsrecht. Für welche Personenkreise das Benachteiligungsverbot gilt und wie der Beweis über die Benachteiligung von der betreffenden Person zu führen ist. Artikel 3 des Grundgesetzes mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung bindet grundsätzlich nur das Handeln des Staates, nicht aber Benachteiligungen im Privat- und Arbeitsrecht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – umgangssprachlich auch „Antidiskriminierungsgesetz“ – enthält dagegen Regelungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen im Privat- und Arbeitsrecht aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot regelt Fälle, in denen ein Vertragsschluss, zum Beispiel mit einem behinderten Menschen ohne sachlichen Grund wegen einer behindertenfeindlichen Einstellung, verweigert wird.
Die Beweislastregelung ist für den Benachteiligten günstig. Wer sich benachteiligt sieht, muss lediglich Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. Die andere Partei, zum Beispiel der Arbeitgeber, muss beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht die Zulassung von unterstützenden Antidiskriminierungsverbänden vor. Weiter wurde eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet.
Mehr dazu: AGG Lexikon BIH
In Bremen können sich Betroffene u. a. an folgende Stellen wenden:
ADA - Antidiskriminierung in der Arbeitswelt Bremen
ADE - Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt - Expertise und Konfliktberatung Bremen
Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf die sogenannte vorgezogene und abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI). Voraussetzung ist, dass sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Weitere Informationen: Altersrente Rehadat.
Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet, handelt es sich um eine Änderungskündigung. Handelt es sich um Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, bedarf die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts.
Von einer Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (vergleiche § 2 KSchG Kündigungsschutzgesetz). Sie kann unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen als ordentliche Kündigung erfolgen, sie kann auch ausnahmsweise aus wichtigem Grund als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Weiterlesen: Änderungskündigung BIH
Als Anfallsleiden im engeren Sinne gilt die Epilepsie, bei der es zu Bewusstseinsverlust und Krämpfen kommt. Die Ursachen und Formen von Anfallsleiden sind vielfältig. Im Arbeitsleben sind Schutzmaßnahmen zu beachten.
Bei der Epilepsie handelt es sich um Funktionsstörungen des Gehirns. Es kommt zu spontan und wiederholt auftretenden Anfällen. Sie dauern von wenigen Sekunden bis zu einigen Minuten und können sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben.
Mehr dazu: Anfallsleiden BIH
Die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Reha. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.
Weitere Informationen finden Sie bei der DRV: Anschlussrehabilitation (AHB) Deutsche Rentenversicherung
Eine Arbeitsassistenz ist eine arbeitsplatzbezogene Unterstützung für schwerbehinderte Menschen, die ihnen die Erfüllung ihrer Arbeitsvertraglichen Pflichten ermöglicht. Ziel ist es die Teilhabe am Arbeitsleben in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu sichern.
Anspruch auf Arbeitsassistenz haben schwerbehinderte Menschen, welche aufgrund ihrer Behinderung Hilfestellungen benötigen. Die Arbeitsplatzassistenz unterstützt bei den Aufgaben, die Aufgrund der Behinderung nicht selbständig ausgeführt werden können. (Quelle: Arbeitsassistenz BIH)
Weitergehende Informationen auch hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten erhalten Sie u. a. hier: Betanet
Unterstützung in der Beratung erhalten Sie auch über die Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA): EAA Bremen
Der Sammelbegriff Arbeitssicherheit umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften, die der Prävention dienen, zum Beispiel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit sind unter anderem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb zu sorgen. Dies kann besonders wirksam durch eine nachhaltige Einbindung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Strukturen und Abläufe eines Unternehmens erreicht werden. Ferner unterweist der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und trifft Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen. Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gibt das Arbeitsschutzgesetz den Unternehmen Gestaltungsspielräume, um den unterschiedlichen Gegebenheiten eines jeden Betriebes gerecht werden zu können.
Das Arbeitsschutzgesetz wird durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert, die z.B. Maßnahmen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz, für Lärmschutz, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, zur Lastenhandhabung oder für den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen enthalten. Die technische Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen, die auf dem Markt bereitgestellt werden, ist Gegenstand des Produktsicherheitsgesetzes.
Gefährdungsbeurteilung. (Quelle: Arbeitsschutz BIH)
Ergänzende Hinweise des BMAS: Was ist Arbeitsschutz? BMAS
Die Arbeitsstättenverordnung gibt die nach anerkannten Maßstäben einheitliche Gestaltung von Orten vor, die als Arbeitsplätze dienen. Zentrale Aufgabe ist das Beurteilen und Abwenden etwaig vorhandener Gefahren beim Einrichten oder Betreiben von Arbeitsstätten für die Beschäftigten.
Menschen mit Schwerbehinderung haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Unfallgefahr (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX). Dies umfasst auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 164 Absatz 4 Nummer 5 SGB IX). Die Technische Regel für Arbeitsstätten V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ konkretisiert die weiteren Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt.
Weiterlesen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) BIH
Die Arbeitszeit wird entweder zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden direkt oder per Tarifvertrag sowie Betriebsvereinbarung geregelt. Auch das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Zudem gibt es diverse Sonderformen und einige Ausnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung.
Für Menschen mit Schwerbehinderung gelten – außer bei Mehrarbeit und im Einzelfall bei Schichtarbeit (siehe unten) – grundsätzlich keine abweichenden Regeln.
Für ausführlichere Informationen klicken Sie hier: Arbeitszeit BIH
Assistenzhunde unterstützen Menschen mit Behinderung im Alltag und sind deshalb auch am Arbeitsplatz zu finden. Menschen mit Behinderung, die unter den Schutzbereich des SGB IX fallen und auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben grundsätzlich das Recht, den Assistenzhund mit zum Arbeitsplatz zu nehmen.
Das Zutrittsrecht ergibt sich aus dem zum 1.7.2021 im Wege des Teilhabestärkungsgesetzes in Kraft getretene Behindertengleichstellunggesetz (§§ 12 e-I BGG). Ergänzend dazu gilt mit Wirkung zum 1. März 2023 eine Assistenzhundeverordnung. Die Regelungen beschreiben detailliert, unter welchen Umständen ein Hund ein Assistenzhund im Sinne des Gesetzes ist. Nur in diesen Fällen besteht das erweiterte Recht, einen solchen Hund am Arbeitsplatz mit sich zu führen.
Wann darf der Arbeitgeber die Mitnahme verbieten?
Die Erlaubnis zur Mitnahme kann dabei nur verweigert werden, wenn sie eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellt. Dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, dafür ist der Arbeitgeber Darlegungs- und Beweislastpflichtig.
Unverhältnismäßig ist etwa (aus hygienischen Gründen) der Zutritt des Hundes zu Intensiv- oder Isolierstationen, zu einem Operationssaal oder zu einem sterilen Arbeitsplatz in der Lebensmittelherstellung.
Ausnahmen ergeben sich auch dann, wenn durch die Mitnahme des Hundes, die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dadurch bedingt die Betriebsabläufe unzumutbar gestört werden. Hier liegt es zunächst einmal in der Verantwortung des Halters, darauf zu achten, dass dies nicht passiert.
Arbeitgeber muss nach Alternativen suchen
Aber: Auch, wenn die Mitnahme im Einzelfall schwierig ist, zum Beispiel, weil ein Kollege eine Hundehaarallergie oder eine Hundephobie hat, darf sie nicht einfach so verweigert werden. Der Arbeitgeber ist dann angehalten, nach Alternativen zu suchen. Diese können sich daraus ergeben, dass die Mitarbeiter räumlich getrennt werden oder die Arbeitszeiten so verschoben werden, dass es nicht zu Überschneidungen kommt. Am Ende kann auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Homeoffice eine Möglichkeit sein, um allen Interessen gerecht zu werden.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite Assistenz auf vier Pfoten sowie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Machbarkeitsstudie zur Vorbereitung einer Evaluation der Regelungen zu Assistenzhunden. Mehr zur Assistenzhundeverordnung (AHundV) finden Sie u. a. hier: Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung (AHundV) BMAS.
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
Mehr zur Ausgleichsabgabe: Ausgleichsabgabe BIH
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil (8 AZR 45/19) vom 27. August 2020 den Begriff des „Vorstellungsgesprächs“ nach § 165 Satz 3 SGB IX konkretisiert und die damit verbundene Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber auch hinsichtlich mehrstufiger Auswahlverfahren erheblich ausgeweitet.
Der Begriff „Vorstellungsgespräch“ im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX sei nicht eng im Sinne eines Gesprächs, in dem sich Bewerber:innen einmalig vorstellen, sondern weit auszulegen. Er umfasst – auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen – grundsätzlich alle Instrumente der Personalauswahl, unabhängig der jeweiligen Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform, die nach der Konzeption des Arbeitgebers erforderlich seien, um sich einen umfassenden Eindruck von der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber zu verschaffen. Anderenfalls hätte der schwerbehinderte Bewerber entgegen dem gesetzgeberischen Anliegen nicht die Möglichkeit, einen nach dem bisherigen Verlauf des Auswahlverfahrens ggf. bestehenden Vorsprung anderer, nicht schwerbehinderter Bewerber durch einen umfassenden persönlichen Eindruck auszugleichen. Schwerbehinderte Bewerber seien daher zu allen Stufen eines Auswahlverfahrens einzuladen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG begründe der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, mithin auch der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung (§ 22 AGG).
Öffentlichen Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, schwerbehinderte Bewerber:innen, die für die ausgeschriebene Position nicht offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne von § 165 Satz 4 SGB IX sind, die Teilnahme an allen Stufen des Auswahlprozesses zu ermöglichen. Die Zuwiderhandlung eines öffentlichen Arbeitgebers kann im ggf. erfolgenden AGG-Klageverfahren eine Entschädigungsleistung an die Bewerber:in im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG von bis zu 3 Brutto-Monatsgehältern ergeben.
Auf Außenarbeitsplätzen wird begleitete Arbeit von Beschäftigten einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts geleistet. Dabei regelt ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Werkstatt das Entgelt, das der Betrieb an die Werkstatt zahlt.
Bei dieser Beschäftigungsform handelt es sich um begleitete Arbeit von Beschäftigten einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die dort Beschäftigten bleiben Beschäftigte der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Die fachliche Begleitung übernimmt weiterhin die Werkstatt. Die Kooperation zwischen Arbeitgeber und Werkstatt für Menschen mit Behinderung wird vertraglich geregelt. Der Arbeitgeber zahlt der Werkstatt für die erbrachte Dienstleistung des Beschäftigten ein vertraglich vereinbartes Entgelt.
Mehr dazu: Außenarbeitsplätze BIH
Autismus bezeichnet angeborene, tiefgreifende Entwicklungsstörungen. Diese führen zu einer veränderten Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitung im Gehirn. Die Symptome und ihre individuellen Ausprägungen sind vielfältig. Sie äußern sich vor allem im sozialen Umgang, in der Kommunikation und in sich stets wiederholenden Handlungen. (Quelle: Autismus BIH)
In Bremen können Sie zum Thema Autismus u.a. hier weitere Informationen und Kontakte finden: Homepage Autismus Bremen e.V.
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Die Richtlinie zur Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude können sie hier einsehen: Download "Richtlinie Barrierefreiheit öffentlicher Dienstgebäude" (pdf, 1.2 MB)
Ergänzende bremische Regelungen ergeben sich aus dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz.
Veröffentlichte Dokumente der bremischen Verwaltung müssen barrierefrei sein. Dies umfasst ein breites Spektrum, von alternativen Texten für Bilder bis zu verständlicher Sprache.
Mit der Novellierung des bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) im Jahr 2018 wurde eine weitere Grundlage geschaffen, um Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Behinderung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Hierzu gehört (neben barrierefreien digitalen Angeboten) die Zurverfügungstellung geeigneter barrierefreier Dokumente für die Bürger, aber auch für die Beschäftigten.
Die entsprechende Verordnung finden Sie hier: Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente - BremBDV) Transparenzportal Bremen
Linksammlung zur Erstellung barrierefreier Dokumente: Linksammlung LBB
In der Vergangenheit mussten Menschen mit Behinderungen im Alltag oft Hilfe in Anspruch nehmen. Sie haben sich zum Beispiel Briefe vorlesen lassen oder jemanden gebeten, ihre Anträge auszufüllen. Dies wird nicht als selbstbestimmte Teilhabe am Leben verstanden. Man kann nur selbstbestimmt handeln, wenn man allein und ohne Hilfe selbst den Alltag leben kann.
In der heutigen Zeit wird immer mehr digital angeboten. Man blättert nicht mehr im Telefonbuch, sondern sucht im Internet nach der Telefonnummer. Man hat nicht mehr den Stadtplan dabei, sondern eine digitale Karte auf dem Handy und kann sich auch den Fahrweg anzeigen lassen. Termine werden online gebucht, Karten reserviert, die Beispiele ziehen sich durch den Alltag.
Egal ob Sie im Internet etwas nachlesen wollen, sich eine App herunterladen oder eine E-Mail erhalten. Alle digitalen Angebote sollen für jeden Menschen nutzbar sein.
Barrierefreiheit bedeutet, dass die IT für Menschen mit visuellen, auditiven, kognitiven oder motorischen Einschränkungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet und in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe für alle Menschen uneingeschränkt nutzbar und zugänglich ist (vgl. § 13 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz).
Das bedeutet, dass alle Webauftritte, elektronischen Dokumente, Software und mobile Anwendungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Hindernisse bedienbar und lesbar sein müssen. Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen. Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: Sie sind klar strukturiert, verständlich geschrieben und somit für alle leichter zu nutzen.
Hierzu sind auch die Regelungen des § 14 EGovernmentgesetzes (BremEGovG) zu beachten. Daraus ergeben sich insbesondere Anforderungen hinsichtlich Tastaturbedienbarkeit und der Anbindung von zusätzlichen Technologien, so dass immer mehrere Bedienmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen (z. B. Maus, Tastatur oder Sprachsoftware) und individuelle Benutzereinstellungen (z. B. Schriftgröße, Farben und Kontraste) möglich sein müssen.
Barrierefreiheit ist für sämtliche IT-Benutzeroberflächen zu gewährleisten, dies gilt für alle Anwender:innen mit vorübergehenden oder dauerhaften Einschränkungen. Insoweit sind die Anforderungen blinder, sehbehinderter, gehörloser und hörgeschädigter Menschen, Personen mit Sprachstörungen, kognitiven oder motorischen Beeinträchtigungen im Sinne der Inklusionsvereinbarung als Beschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen zu beachten.
Beispiele:
Um Barrieren zu vermeiden oder zu lindern, sollte verständliche Sprache und Leichte Sprache genutzt werden. Außerdem müssen die Informationen klar strukturiert sein. Beim Design sollte Kontrolle über Audio- und Bildschirmbewegungen ermöglicht werden. Blinkende Inhalte und Animationen sind völlig zu vermeiden. Außerdem muss die Position innerhalb des Angebots stets gut sichtbar sein.
Untertitel und Transkripte (Verschriftlichungen) ermöglichen den meisten Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, die gesprochenen Inhalte zu erfassen. Für taube Menschen ist die Vermittlung von Informationen in Gebärdensprache meist unerlässlich. Gebärdensprache ist eine eigenständige Sprache. Für viele taube Menschen ist die Gebärdensprache ihre Muttersprache, die Schriftsprache hingegen eine Fremdsprache.
Insbesondere bei Audio- und Videokonferenzen muss eine Möglichkeit vorhanden sein, die Informationen sowohl schriftlich als auch in Gebärden zu übermitteln.
Um Barrieren zu vermeiden, muss bei der Programmierung berücksichtigt werden, dass eine vollständige Tastaturbedienbarkeit möglich ist, Aktionen also nicht nur durch den Mausklick ausgeführt werden können. Formulare und Ähnliches müssen per Sprachsteuerung bedient werden können.
Tastaturbedienung, spezielle Mäuse (Impulsmaus), Sprachsteuerung oder Eye-Tracking-Geräte sind mögliche Lösungen oder Hilfsmittel, um den Computer und die Software zu bedienen. Windows oder andere Betriebssysteme ermöglichen auch Einstellungen, die bei der Bedienung helfen können.
Barrieren können vermieden werden, indem beim Design und Layout die Schriftgrößen, Kontraste, Farbinformationen und Screenreadertauglichkeit bei der Programmierung berücksichtigt werden.
Hilfsmittel sind unter anderem Screenreader, Vergrößerungssoftware und Einstellungsanpassungen bei Windows beziehungsweise anderen Betriebssystemen.
Der Einsatz von barrierefreier Software ist auch dann erforderlich, wenn in der jeweiligen Dienststelle zum Beschaffungszeitpunkt und Einsatzbeginn keine Beschäftigten eine barrierefreie Nutzung benötigen. Die barrierefreie Gestaltung erfolgt aktuell nach Maßgabe der jeweils aktuellen BITV des Bundes sowie der damit verbundenen EN 301 549 inklusive WCAG-AAA-Kriterien.
In der seit dem 15.06.2024 gültigen Inklusionsvereinbarung ist für die Mitarbeiter:innen aller Dienststellen, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen folgendes hinsichtlich des Erfordernisses der digitalen Barrierefreiheit u.a. geregelt: „…Die Hard- und Software soll für alle Beschäftigten vom Beginn des Einsatzes an voll umfänglich nutzbar sein; bereits bei Planung und Ausschreibung ist dies zu berücksichtigen (BremBGG § 13 und BremEGovG § 14).“. Näheres ist der Inklusionsvereinbarung unter Punkt 10.3 zu entnehmen.
Weitere Informationen siehe bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik (ZenbIT) oder bei der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
Hier geht es zu einem interessanten Artikel vom Martinsclub in einfacher Sprache: Martinsclub Artikel
Barrierefreiheit sieht vor, dass bestimmte Lebensbereiche von Menschen mit Behinderung ohne Beschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Geregelt ist dies im Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefrei-Informationstechnik-Verordnung.
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle gestalteten Lebensbereiche für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen (§ 4 BGG). Gestaltete Lebensbereiche sind unter anderem bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen.
Weiterlesen: Barrierefreiheit BIH
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und Menschen mit Behinderung sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung von Betroffenen durch Integrationsfachdienste. Die Durchführung ist Aufgabe des Integrationsamts.
Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes (§ 185 Absatz 1 SGB IX) und erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern.
Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die Menschen mit Schwerbehinderung
(Quelle: Begleitende Hilfe im Arbeitsleben BIH)
Für Bremen erreichen Sie den zuständigen Integrationsfachdienst hier: Integrationsfachdienst Bremen und für Bremerhaven hier: Integrationsfachdienst Bremerhaven Wesermünde
Was der Gesetzgeber unter einer Behinderung versteht, ist im Sozialrecht definiert. Unterschieden werden mehrere Behinderungsarten. Zur Beurteilung und für die Ermittlung eines Anspruchs auf Leistungen werden die Auswirkungen der Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen betrachtet.
Der Begriff „Behinderung“ ist im Sozialrecht genau definiert. Die Definition steht in § 2 Absatz 1 SGB IX. Aus der Definition ergeben sich die folgenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Behinderung:
Weitere Informationen: Behinderung BIH
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Ergänzende Verordnungen und Zielvereinbarungen helfen dabei, Barrierefreiheit auch auf Landesebene besser durchzusetzen. (Quelle: Behindertengleichstellungsgesetz BIH)
Das in Bremen geltende Behindertengleichstellungsgesetz können Sie hier abrufen: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 - Transparenzportal Bremen
Ein Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung, die die Erbfolge zugunsten eines behinderten Menschen regelt. Das Besondere daran ist, dass mindestens ein Erbe eine Behinderung hat, trotzdem aber auch alle anderen Erben ohne Behinderung in dem Behindertentestament mit aufgenommen werden können.
Gerade bei Menschen mit festgestelltem Grad der Behinderung reichen häufig die Leistungen aus der Pflegeversicherung (der Pflegegrade 1 – 5) nicht aus und sie sind auf staatliche Hilfen wie z.B. Leistungen die Grundsicherung für den Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege usw. angewiesen. Wer aber staatliche Hilfe beansprucht, darf nahezu kein Vermögen haben oder durch ein Erbe erlangen. Denn zuerst muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden, bevor der Staat einspringt. Das bedeutet, dass zuerst die eigenen Einkünfte und (auch ererbtes) Vermögen einzusetzen und zu verbrauchen sind.
Nähere Informationen erhalten Sie bei diesen Stellen: Behindertentestament (lebenshilfe.de) sowie auch hier: Behindertentestament: So bleibt das Vermögen geschützt (pflege-durch-angehoerige.de).
Damit Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass sie auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Im Betrieb sollten Arbeitsplätze ermittelt werden, auf dem behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Fähigkeiten einsetzen können. Mit Rücksicht auf vorhandene Funktionseinschränkungen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann.
Mehr dazu: Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Rehadat
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist aber möglicherweise dann zulässig, wenn die Tätigkeit bestimmte Anforderungen an die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit stellt.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte mit Schwerbehinderung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Absatz 2 SGB IX). Die im Einzelnen geltenden Bestimmungen sind im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Gesetz untersagt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. (Quelle: Benachteiligungsverbot BIH)
Siehe hier im Lexikon auch unter: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist es, Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Dies kann im Zusammenspiel verschiedener Rehabilitationsträgern durch Arbeitsplatzumbau oder Umschulung erfolgen.
Vorrangiges Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist, das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten. Ist dies auch durch eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsumgebung, dem Einsatz von technischen Arbeitshilfen oder durch Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich, wird eine berufliche Um- oder Neuorientierung mit den dazu geeigneten berufsfördernden Maßnahmen, zum Beispiel einer Umschulung (berufliche Weiterbildung), erforderlich. Sofern notwendig, stehen dafür auch spezielle Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, etwa Berufsförderungswerke (BFW) oder vergleichbare Einrichtungen, zur Verfügung.
Quelle: Berufliche Wiedereingliederung BIH
Menschen mit Behinderung haben ein gesetzlich definiertes Recht auf berufliches Fortkommen. Daher hat der Arbeitgeber die berufliche Bildung und den Erhalt des Arbeitsplatzes von behinderten Menschen in zumutbarem Umfang bevorzugt zu fördern.
Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern einen Rechtsanspruch darauf, so beschäftigt zu werden, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen und ihre Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen soll erleichtert werden (§ 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2–3 SGB IX).
Weitere Informationen: Berufliches Fortkommen BIH
sowie hier im GSV-Lexikon unter dem Stichwort Weiterbildung
Bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung gelten besondere Regeln. Arbeitgeber, die solche Auszubildende einstellen, können Förderung und Zuschüsse erhalten. Die Arbeitsplätze sind auf 2 oder sogar 3 Pflichtarbeitsplätze anzurechnen.
Mehr dazu: Berufsausbildung BIH
Die Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gewähren Leistungen für Arbeitnehmer zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Entschädigung für Folgen von Arbeits-/Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Quelle: Berufsgenossenschaft BIH
Die Fürsorgeerlasse beziehungsweise Rahmeninklusionsvereinbarungen sind zusätzliche Vorschriften zur Auslegung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Einstellung und Beschäftigung von Angehörigen und von Bewerbern mit Schwerbehinderung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst.
Sogenannte Fürsorgeerlasse gibt es seit Anfang der 1950er-Jahre; zunächst bei einzelnen Bundesministerien, später auch auf Länderebene. Hintergrund ist, dass insbesondere öffentliche Arbeitgeber bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung und Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung bei der Ausbildung und im Berufsleben eine Vorbildfunktion haben. (Quelle: Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst BIH)
Hinweis: in Bremen gilt seit dem 15.06.2024 eine neue Inklusionsvereinbarung, diese finden Sie hier: Inklusionsvereinbarung Download (pdf, 2.8 MB)
Bei einer ausschließlich behinderungsbedingten Leistungseinschränkung eines Arbeitnehmers können überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers oder sonstige außergewöhnliche Belastungen mit einem Beschäftigungssicherungszuschuss abgefedert werden.
Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung kann mit einem Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ) gesichert werden, wenn dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen entstehen, die in der Behinderung des Mitarbeiters begründet sind (§ 185 Absatz 3 Nummer 2e SGB IX, § 27 SchwbAV). Die Arbeitsleistung des Menschen mit Schwerbehinderung muss dafür wesentlich und langfristig beziehungsweise dauerhaft unter der üblichen Normalleistung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung der Person mit Schwerbehinderung mindestens um 30 Prozent (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, BAGE 109, 87–100) geringer ist als diejenige eines anderen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit oder Funktion im Betrieb oder in der Dienststelle ausübt. Der Umfang der erforderlichen Beschäftigungssicherung wird durch den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes oder den Integrationsfachdienst ermittelt.
Belastungen, die durch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX oder eine schlechte Auftragslage entstehen, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Weitere Informationen finden Sie hier: Beschäftigungssicherungszuschuss BIH
Arbeitgeber sind zur Durchführung von Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet. Es ist Beschäftigten anzubieten, die in einem Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Bei Beschäftigten mit Schwerbehinderung muss die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Im weiten Sinne geht es um ein betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine Aufgabe des Arbeitgebers und richtet sich an alle Beschäftigten im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle.
Weiteres zum BEM: Betriebliches Eingliederungsmanagement BIH)
Der Betriebsarzt berät und unterstützt den Arbeitgeber aus medizinischer Sicht in allen Fragen zum Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Außerdem wird er dazu gehört, ob ein Mensch mit Schwerbehinderung gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist. (Quelle: Betriebsarzt BIH)
Für die Beschäftigten der Stadt Bremen ist das Zentrum für Gesunde Arbeit der Freien Hansestadt Bremen zuständig und hier zu finden: Zentrum für Gesunde Arbeit - Performa Nord.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten. Den gesamten Gesetzestext finden sie hier: Gesetze im Internet)
Weiterführende Informationen finden Sie im Lexikon unter Barrierefreie Software und IT.
Zur Gruppe der Sehstörungen zählen Blindheit, hochgradige Sehbehinderung und Sehbehinderung. Sie können durch angeborene und erbliche Veränderungen des Auges, durch Verletzungen oder Erkrankungen des Sehnervs oder der Netzhaut entstehen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Blindheit und Sehbehinderung BIH sowie u. a. auch auf der Seite des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenvereins (DBSV): Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V..
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) dient dazu, die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland umsetzen. Es ändert Regelungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Schwerpunkt ist die Reform des SGB IX. Zudem stärkt es die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen. (Quelle: Bundesteilhabegesetz BIH)
Ausführlichere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Bundesteilhabegesetz BMAS.
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Erkrankungen der inneren Organe und andere chronische Krankheiten können zur Überforderung am Arbeitsplatz führen. Umso wichtiger ist eine ärztliche Einschätzung der Beeinträchtigungen und die Anpassung der Bedingungen am Arbeitsplatz.
Jeder vierte schwerbehinderte Mensch leidet an Funktionsbeeinträchtigungen der inneren Organe oder Organsysteme. Die körperlichen Auswirkungen sind sehr unterschiedlich. Menschen mit chronischen inneren Erkrankungen können im Arbeitsleben Problemen gegenüberstehen, die oft daraus resultieren, dass ihnen ihre Krankheit nicht angesehen wird. Dies kann zu Überforderungen führen. Eine sorgfältige Einschätzung der funktionellen Einschränkungen durch Fach- und Betriebsärzte ist notwendig, denn unangemessene Arbeitsplatzbedingungen verursachen Krankheitsausfälle und können die Behinderung verschlimmern.
Mehr zu chronischen und inneren Erkranungen finden sie unter folgendem Link: Chronische und innere Erkrankungen BIH
Die Dienstvereinbarung ist ein Vertrag zwischen der Dienststelle und dem Personalrat als Vertretung der Beschäftigten. Sie darf nur für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten abgeschlossen werden, die im Bundespersonalvertretungsgesetz sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen genannt sind. (Quelle: Dienstvereinbarung BIH)
Die zwischen dem Gesamtpersonalrat Bremen und dem Finanzsenator abgeschlossenen Dienstvereinbarungen finden Sie hier: Dienstvereinbarungen - Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen
Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen näher zu konkretisieren. Bei seiner Ausübung muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner besonderen Fürsorgepflicht auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.
Unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers versteht man das Recht, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Inhalt und Ort sowie dessen Arbeitnehmerpflichten hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens rechtlich verbindlich näher zu bestimmen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich durch den Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung. Hinsichtlich der konkreten täglichen Pflicht hat er sich durch den Arbeitsvertrag dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen.
Weiterlesen: Direktionsrecht BIH
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber beraten Betriebe, die Menschen mit Behinderung ausbilden, einstellen oder weiterhin beschäftigen wollen. Sie unterstützen auch beim Stellen von Anträgen.
Mit den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) nach § 185a SGB IX haben Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter in allen Bundesländern seit dem 1.1.2022 eine neue gesetzliche Aufgabe: Sie müssen EAA einrichten, um so mehr Arbeitgebende für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu gewinnen. (Quelle: EAA BIH)
Die EAA Bremen erreichen Sie hier: Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber, die EAA Bremerhaven finden Sie hier: Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber – Integrationsfachdienst Bremerhaven Wesermünde.
Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die eine selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördert. Die Eingliederungshilfe ist seit Anfang 2022 im SGB IX verankert.
Weiterlesen: Eingliederungshilfe BIH
Kernziel des Schwerbehindertenrechts ist es, mehr Menschen mit Schwerbehinderung in den ersten Arbeitsmarkt einzubinden. Bei der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung können Arbeitgeber daher Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern IX sowie II und III erhalten.
Um dies zu erreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Menschen mit Schwerbehinderung, besetzt werden können. Dabei soll, um diese Prüfung effektiv und nachprüfbar zu machen, die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden (§ 164 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 178 SGB IX). Der Arbeitgeber verstößt daher gegen das Gesetz, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.
Mehr dazu: Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung BIH
Weitergehende Informationen erhalten Sie u. a. auf der Seite der Agentur für Arbeit Für Unternehmen sowie aber auch bei der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber ifd bremen: Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA).
Die Ergonomie ermittelt Gesetzmäßigkeiten zur Gestaltung menschlicher Arbeit nach anatomischen, physiologischen, psychologischen, soziologischen und technischen Aspekten. Sie vermittelt besonders im Zusammenhang mit der Gestaltung behinderungsgerechter Arbeitsplätze wichtige Erkenntnisse.
Mehr zum Thema Ergonomie: Ergonomie BIH
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde mit der Reform des SGB IX zum 1. Januar 2018 aus Bundesmitteln als neue Form von Beratungsstellen gefördert und etabliert. Die Angebote der EUTB unterstützen und beraten Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige unentgeltlich bundesweit zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Das heißt: zu den Rechten und Pflichten der Leistungsberechtigten, über mögliche Teilhabeleistungen, Zuständigkeiten und den Verfahrensablauf. (Quelle: EUTB Rehadat)
In Bremen bekommen Sie u. a. Unterstützung bei der Selbsthilfe Bremen: EUTB-Beratungsstelle LAGS Bremen.
Erwerbsminderung ist ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sind Arbeitnehmende aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (Rente wegen Erwerbsminderung) der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Quelle: Erwerbsminderungsrente Rehadat)
Unterschieden wird zwischen einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Vollständig erwerbsunfähig ist, wer für absehbare Zeit nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich einer Arbeit nachzugehen. Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Erwerbsminderungsrente im Überblick Bundesregierung.
Der EuGH hat im Jahr 2022 eine wichtige Entscheidung für Menschen mit Behinderung in der Probezeit getroffen. Diese Entscheidung ist auch für Deutschland richtungsweisend und betrifft daher auch die bestehenden Regelungen zum Kündigungsschutz von Menschen Behinderung in Deutschland.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer der belgischen Eisenbahn, der als Facharbeiter für die Wartung und Instandhaltung der Schienenwege eingestellt war. Dem Arbeitnehmer musste, nachdem er seine Arbeit bei der belgischen Eisenbahn begonnen hatte, ein Herzschrittmacher eingesetzt werden. Der Herzschrittmacher reagierte auf elektromagnetische Felder in den Gleisanlagen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitsbereich war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Zudem wurde bei dem Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung festgestellt. Im Weiteren wurde der Arbeitnehmer dann leidensgerecht als Lagerarbeiter beschäftigt, bevor er dann in der Probezeit mit der Begründung gekündigt wurde, er könnte die Arbeiten, für die er ursprünglich eingestellt worden war, nicht leisten. Der EuGH hat nun entschieden, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal eine leidensgerechte Alternativtätigkeit angeboten werden muss, wenn er seine eigentlich vertraglich geschuldete Arbeit nicht (mehr) erbringen kann, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Dies gelte auch, so der EuGH, auch für die Kündigung von Schwerbehinderten in der Probezeit. Allerdings dürfe der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Je nach Größe des Unternehmens kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein den Arbeitnehmer umzuschulen. Wichtig ist hier einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung des Arbeitnehmers herzustellen.
Zur Pressemitteilung des EuGH: Pressemitteilung EuGH
Weiteres zur Probezeit und Kündigungsschutz finden Sie im gleichnamigen separaten Eintrag im Lexikon.
Der Euroschlüssel ist ein 1986 vom CBF Darmstadt – Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e. V. – eingeführtes, inzwischen über die Landesgrenzen hinaus genutztes Schließsystem, das es körperlich beeinträchtigten Menschen ermöglicht, mit einem Einheitsschlüssel selbständig Zugang zu behindertengerechten sanitären Anlagen und Einrichtungen zu erhalten, z. B. an teilnehmenden Autobahn- und Bahnhofstoiletten, aber auch für öffentliche Toiletten in Fußgängerzonen, Museen oder Behörden.
Wer einen Euroschlüssel nutzen möchte braucht dazu folgende Unterlagen:
Der gültige, deutsche Schwerbehindertenausweis gilt als Berechtigung, wenn:
Berechtigt mit ärztlichem Nachweis sind zum Beispiel:
Die Kosten betragen für den Euro-Schlüssel betragen einmalig € 28,90.
Nähere Informationen erhalten Sie hier: Euroschlüssel: CBF Darmstadt e.V..
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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Sie klärt die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz auf sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.
Mehr dazu: Fachkraft für Arbeitssicherheit BIH
Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt. Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest. (Quelle: Feststellung Rehadat)
Ansprechpartner für Bremen ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB), in Bremerhaven müssen Sie sich an das Amt für Menschen mit Behinderung wenden.
Der Begriff Fortbildung setzt sich in diesem Lexikon aus den Artikeln Weiterbildung und Berufliches Fortkommen zusammen.
Frauen und Mädchen mit Behinderung genießen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung besonderen Schutz vor Mehrfachdiskriminierung. Diese UN-Konvention ist seit 2009 in Deutschland in Kraft und muss von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden.
Frauen und Mädchen mit Behinderung sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Dies wird im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK) durch die Vertragsstaaten anerkannt. In der Präambel wird auf die erhöhte Gefährdung von Frauen und Mädchen mit Behinderung durch Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung oder Nichtbeachtung hingewiesen.
Schutz vor Mehrfachdiskriminierung durch UN-Konvention:
Artikel 6 der UN-BRK garantiert Frauen mit Behinderung einen besonderen Schutz vor möglichen Formen der Mehrfachdiskriminierung als Frau und behinderte Person. Die unterzeichnenden Staaten sind aufgefordert durch Maßnahmen und Förderungen die Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen mit Behinderung sicherzustellen und deren Autonomie zu stärken. Zudem ist festgelegt worden, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen treffen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem unter anderem Formen von Hilfe und Unterstützung gewährleistet werden, die das Geschlecht berücksichtigen (Artikel 16). (Quelle: Frauen mit Behinderung BIH)
Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Freistellung wegen Ausübung eines Ehrenamts
Zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer ehrenamtlichen Aufgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts Mitglieder der folgenden Gremien von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen:
• Betriebsrat beziehungsweise Personalrat
• Schwerbehindertenvertretung
(Quelle: Freistellung BIH)
Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten. Diese Pflicht besteht vor allem darin, die physische und psychische Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten. Die schutzwürdigen Interessen von Arbeitskräften mit Schwerbehinderung sind besonders zu wahren.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Sie beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben”. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und zu erwarten ist. Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gibt es nicht.
Näheres finden Sie hier: Fürsorgepflicht BIH
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Gebärdensprache ist eine visuelle, offiziell anerkannte Sprache von Menschen mit Hörbehinderung, die sich von Land zu Land unterscheidet. Ihre Nutzung in der Kommunikation mit Behörden und Gerichten sowie die Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetschende sind gesetzlich geregelt.
Mehr zu Gebärdensprache: Gebärdensprache BIH)
Gebärdensprachdolmetschende übersetzen simultan von Lautsprache in Gebärdensprache und umgekehrt. Sie übersetzen direkt in der Kommunikation zwischen Hörenden und Gehörlosen. Zunehmend werden auch Medien wie Filme oder Internetseiten von Gebärdensprachdolmetschenden übersetzt.
Weiterlesen: Gebärdensprachdolmetschende BIH)
Die Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Die Berechtigten haben ein ausdrückliches Wahlrecht hinsichtlich der von ihnen genutzten Kommunikationshilfen.
Nähere Informationen sind der Verordnung zu Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen zu entnehmen: Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Kommunikationshilfenverordnung - BremKHV) Transparenzportal Bremen
Unterstützung und Beratung können gehörlose Menschen u. a. beim Landesverband der Gehörlosen Bremen finden. Sie erreichen den Landverband hier: allgemeine Beratungsstelle Villa Bremen
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Menschen mit Behinderungen benötigen im Beruf häufig andere Schutzmaßnahmen als Arbeitnehmer ohne Behinderung, zum Beispiel bei motorischen oder sensorischen Einschränkungen. Deshalb ist es wichtig, auch diese speziellen Gefahren, die sich durch die Behinderung ergeben, in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Kenntnisse über Auswirkungen und spezielle Gefährdungen bei den verschiedenen Behinderungen, die Dokumentation dieser Gefahren oder die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen vor Ort häufig nicht.
Um Arbeitgeber bei der Erstellung einer inkludierten Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, hat das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gemeinsam mit dem sicherheits-wissenschaftlichen Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. (ASER) eine Methodik entwickelt, mit der überprüft werden kann, ob geplante oder vorhandene Arbeitsstätten und Betriebsmittel einen sicheren Betriebsablauf für Menschen mit Behinderung gewähren. Eine Handlungshilfe, die auch zum Download bereitsteht, wurde am Beispiel von Menschen mit Hörbehinderung erarbeitet. Sie kann mit entsprechenden Modifikationen auch auf andere Behinderungsarten übertragen werden.
Weiterlesen: Gefährdungsbeurteilung BIH
In vielen Betrieben beziehungsweise Dienststellen gibt es Arbeiten, die Menschen mit einer geistigen Behinderung erlernen und ausführen können.
Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung handelt es sich keinesfalls um eine einheitliche Gruppe mit fest umschriebenen Eigenschaften. Ihre kognitive und motorische Leistungsfähigkeit sowie das sozial-emotionale Verhalten sind vielmehr unterschiedlich.
Es gibt Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, die alltägliche Abläufe weitgehend selbstständig bewältigen und sich an Schriftzeichen und Symbolen orientieren können. Andere hingegen können sich zum Beispiel nicht allein in einem Gebäude zurechtfinden und benötigen bei nahezu allen täglich wiederkehrenden Verrichtungen die Hilfe anderer.
Mehr dazu: Geistige Behinderung BIH
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen betreffen und die von den einzelnen Schwerbehindertenvertretungen vor Ort nicht geregelt werden können.
Weitere Informationen: Gesamtschwerbehindertenvertretung BIH
Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Dies setzt voraus, dass sie aufgrund ihrer Behinderung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können Menschen mit einer Schwerbehinderung) gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Mehr zur Gleichstellung: Gleichstellung BIH
Der GdB wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (in Bremen das AVIB) festgestellt. Im Feststellungsverfahren wird beurteilt, wie stark sich (lange andauernde) gesundheitliche Merkmale in Wechselwirkung mit ungünstigen Umweltfaktoren auf die Teilhabe am alltäglichen Leben auswirken. Alterstypische Merkmale bleiben dabei unberücksichtigt. Treffen mehrere Beeinträchtigungen zusammen, wird ein Gesamt-GdB festgesetzt. Die Bestimmung des GdB richtet sich bundesweit einheitlich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und der GdS-/GdB-Tabelle (siehe hier im FAQ unter „Versorgungsmedizinverordnung“).
Auch bei chronischen Erkrankungen, wie Asthma, Diabetes, Herzkrankheiten, Rheuma, Schlaganfall, Multiple Sklerose, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, starken Rückenleiden oder Krebserkrankungen, kann ein GdB anerkannt werden.
Faustregel: Als schwer chronisch krank gilt gemäß Chroniker-Richtlinie, wer mindestens ein Jahr lang einmal pro Vierteljahr auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist. Nähere Informationen zur Chroniker-Richtlinie erhalten Sie hier: Chroniker-Richtlinie
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem Schwerbehindertenrecht. Er beziffert das Ausmaß einer Behinderung oder Erkrankung nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100.
Ab einem GdB von 50 gelten Menschen als „schwerbehindert“; mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen.
Was bringt ein GdB in Arbeit & Beruf? Im Arbeitsleben (bei der Bewerbung, Ausbildung, im laufenden Arbeitsverhältnis, bei Kündigung) gelten für Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen eine Reihe von Sonderrechten, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Einige davon greifen allerdings erst ab einem GdB von 50, das heißt, also ab einer anerkannten Schwerbehinderung
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen können oder deren Arbeitsplatz in Gefahr ist, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Arbeitgeber können durch die Gleichstellung von Mitarbeitenden unterstützende Leistungen bekommen.
Auszubildende mit Behinderungen werden während einer betrieblichen Ausbildung auch dann gleichgestellt, wenn ihr GdB unter 30 liegt oder kein GdB festgestellt ist.
Die Vorteile:
Der Grad der Schädigungsfolgen wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Er ist ein Maß für die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens, der durch ein Ereignis eingetreten ist.
Im Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maßstab zur Feststellung einer Schwerbehinderung. Der Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Die Beeinträchtigung eines Menschen wird hier nach Graden festgestellt.
Maß für Auswirkungen
Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Grad der Behinderung (GdB) sind Messgrößen für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Sie werden nach gleichen Grundsätzen bemessen und haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen aus einem Ereignis (zum Beispiel durch Arbeitsunfall oder Gewalttat) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezogen ist.
Weiteres zum Grad der Schädigungsfolgen: Grad der Schädigungsfolgen (GdS) BIH
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Hörbehinderungen sind alle Arten von Beeinträchtigungen des menschlichen auditiven Systems. Sie können angeboren sein oder sie werden erst im späteren Verlauf des Lebens in unterschiedlichen Graden erworben.
Der Begriff Hörbehinderung umschreibt alle Arten von Beeinträchtigungen des auditiven Systems. Zur Gruppe der Menschen mit Hörbehinderung zählen vor allem gehörlose, (spät)ertaubte und schwerhörige Menschen.
Für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben bieten die Integrationsämter mit ihrem Technischen Beratungsdienst und der von ihnen beauftrag-ten Integrationsfachdiensten ein breites Beratungs- und Informationsangebot an. Arbeitnehmende mit Hörbehinderung sowie ihre Vorgesetzten werden umfassend in allen Fragen beraten, die im Betrieb und am Arbeitsplatz auftreten, von Fragen der Verständigung, über berufliche Weiterbildung bis hin zur Planung gezielter kommunikationsfördernder Maßnahmen. (Quelle: Hörbehinderung BIH)
Unterstützung und Beratung können gehörlose Menschen u. a. beim Landesverband der Gehörlosen Bremen finden.
Sie erreichen den Landesverband hier: Allgemeine Beratungsstelle Villa Bremen
Menschen mit Behinderungen sind oft auf Hilfsmittel angewiesen, um gleichberechtigt an allen Lebensbereichen teilhaben zu können, das heißt ihren Alltag zu gestalten, die Schule zu besuchen oder ihrem Beruf nachzugehen. Hilfsmittel sind Kommunikations- und Mobilitätshilfen für hör-, seh- und sprachbehinderte Menschen – beispielsweise Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc. (Quelle: Hilfsmittel Rehadat)
Das Hilfsmittelverzeichnis können Sie hier einsehen: Hilfsmittelverzeichnis GKV-Spitzenverband
Abhängig davon, welche Hinzuverdienstgrenze eingehalten ist, wird entweder eine Vollrente oder eine Anteilsrente geleistet (§ 96a SGB VI). Seit dem 1.7.2017 gilt statt der monatlichen eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ab 1. Januar 2023 abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 17.272,50 Euro im Jahr 2022. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspricht 34.545 Euro im Jahr 2022. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze.
Der Hinzuverdienst muss aber im Rahmen des individuellen Restleistungsvermögens von unter 3 Stunden bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und unter 6 Stunden bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt werden, um den Rentenanspruch nicht zu gefährden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Erwerbsminderung BIH
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Menschen mit Behinderungen sollen Zugänge zu allen Lebensbereichen und Sozialräumen eröffnet werden. Nach der UN-Behindertenrechtkonvention gehören sie zu einer inklusiven Gesellschaft schon dazu und müssen nicht erst integriert werden.
Inklusion bedeutet, dass alle Menschen uneingeschränkt dazugehören und mitmachen können. Uneingeschränkt von Alter, Behinderung, Sprache. So zum Beispiel im Bereich Kindertagesstätten und Schulen: Kinder mit und ohne Behinderung spielen und lernen zusammen. Wenn jeder Mensch überall dabei sein kann, am Arbeitsplatz, beim Wohnen oder in der Freizeit: Das ist Inklusion. (Quelle: Inklusion BIH)
Weitere Informationen zur UN-Behindertenrechtskonvention finden Sie hier: Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Inklusionsbetriebe beschäftigen zwischen 30 und 50 Prozent Menschen mit Schwerbehinderung. Sie bieten ihnen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen.
Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Bei den Inklusionsbetrieben (§§ 215 und folgende SGB IX) handelt es sich um eine durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) geregelte Form der Beschäftigung für Menschen mit Schwerbehinderung, die rechtlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, faktisch aber eine Brücke zwischen den Werkstätten für Menschen mit Schwerbehinderung (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt darstellt.
Weitere Informationen: Inklusionsbetriebe BIH
Inklusionsbeauftragte sind in Betrieben und Dienststellen dafür zuständig, Arbeitgebende in Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung verantwortlich zu vertreten. Sie unterstützen und kontrollieren Arbeitgebende bei der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten von Menschen mit Schwerbehinderung verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX).
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein Mensch mit Schwerbehinderung oder wenige zu beschäftigen sind. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers; seine Hauptaufgabe ist vielmehr die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb beziehungsweise die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist.
Mehr zum Inklusionsbeauftragten: Inklusionsbeauftragter BIH
Die Inklusionsvereinbarung soll die berufliche Integration und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung durch verbindliche Zielvereinbarungen unterstützen. Arbeitgeber sind verpflichtet, mit den Interessenvertretungen über eine Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. (Quelle: Inklusionsvereinbarung BIH)
Für den bremischen öffentlichen Dienst ist eine neue Inklusionsvereinbarung in Kraft getreten,
die der Finanzsenator gemeinsam mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung, dem Gesamtpersonalrat und dem Gesamtrichterrat unterzeichnet hat. Die Vereinbarung gilt für alle Dienststellen, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
Sie können die Inklusionsvereinbarung hier abrufen: Bremische Inklusionsvereinbarung (pdf, 2.4 MB)
Das Integrationsamt (in Bayern, NRW und Saarland: Inklusionsamt) ist als Behörde zuständig für die Umsetzung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen in das Arbeitsleben, die entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden soll. Die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter sind gleichermaßen für Menschen mit Behinderungen als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tätig. (Quelle: Integrationsamt Rehadat)
Das Integrationsamt Bremen erreichen Sie hier: Startseite - Amt für Versorgung und Integration Bremen
Integrationsfachdienste unterstützen neben den Integrations- und Inklusionsämtern auch die Agenturen für Arbeit und die Rehabilitationsträger bei der Umsetzung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung oder Behinderung. (Quelle: Integrationsfachdienst BIH)
Der Integrationsfachdienst Bremen bietet Beratung, Unterstützung und Berufsbegleitung im Arbeitsleben für Menschen mit Schwerbehinderungen. Ziel ist Erhalt und Sicherung von sozialversicherten Arbeitsplätzen.
Den Integrationsfachdienst Bremen erreichen Sie hier: IFC Bremen, für Bremerhaven bekommen Sie hier die notwendigen Informationen: Integrationsfachdienst Bremerhaven Wesermünde.
Für die Schaffung neuer barrierefreier Ausbildungs- und Arbeitsplätze können Arbeitgeber von den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern Zuschüsse zu den Investitionskosten erhalten. Auch die Umgestaltung bestehender Arbeitsplätze kann gefördert werden.
Weiterlesen: Investitionshilfen BIH
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Ein Jobcoaching bietet Menschen mit Schwerbehinderung eine individuelle Einarbeitung und Unterstützung bei der Arbeit in Betrieben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Leistung dient als Einstieg in ein Arbeitsverhältnis oder zu dessen Erhalt. (Quelle: Lexikon BIH)
Jobcoaching am Arbeitsplatz ist eine individuelle und unmittelbare Unterstützung des Menschen mit Schwerbehinderung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es ist eine gesetzlich verankerte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit können kleinschrittig in einem zeitlich begrenzten Rahmen arbeitsplatzbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Es wird in direktem Kontakt mit betrieblichen Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -Kollegen durchgeführt. Das Jobcoaching kommt als Leistung in Betracht, wenn die standardmäßige Einarbeitung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und die Unterstützungsleistungen des Integrationsfachdienstes nicht ausreichen, um ein Arbeitsverhältnis begründen oder erhalten zu können. (Quelle: Jobcoaching BIH)
Das Jobcoaching ist auch ein Bestandteil der aktuell gültigen Inklusionsvereinbarung für die Beschäftigten in Dienststellen, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
Menschen mit Schwerbehinderung können sogenannte Kraftfahrzeughilfen bean-tragen, wenn sie aufgrund der Behinderung dauerhaft auf ein Kfz angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Die Leistungen werden durch die Reha-bilitationsträger oder das Integrationsamt erbracht.
Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können Menschen mit Schwerbehinderung verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).
Weitere Informationen: Kraftfahrzeughilfen BIH
Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit, wenn sie länger als sechs Wochen andauert. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Versicherten der Krankenversicherung, auch Auszubildende, bei Erkrankung eines Kindes sowie in der stufenweisen Wiedereingliederung. Mehr dazu: Krankengeld BIH
Jeder Einwohner Deutschlands muss eine Krankenversicherung haben. Familienmitglieder können in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Menschen mit Schwerbehinderung freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung.
Den gesamten Eintrag des BIH Lexikons finden Sie hier: Gesetzliche Krankenversicherung BIH
Der Begriff der Körperbehinderung ist eine Sammelbezeichnung für sämtliche Erscheinungsformen und Schweregrade körperlicher Bewegungseinschränkungen, die sich aus Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates und aus anderen inneren oder äußeren Schädigungen des Körpers und seiner Funktionen ergeben.
Mehr dazu bei Rehadat: Körperbehinderung Rehadat
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat in Schriftform zu erfolgen. Es gibt verschiedene Kündigungsformen. Zudem sind Fristen und weitere Vorgaben, etwa der besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung, zu beachten.
Bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses wird unterschieden zwischen ordentlicher Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, und außerordentlicher Kündigung (fristlose Kündigung) aus wichtigem Grund. Von einer Änderungskündigung spricht man dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Kündigung möglich (vergleiche Aufhebungsvertrag und erweiterter Beendigungsschutz).
Die Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgehoben werden soll. Sie wird wirksam mit der Bekanntgabe an die jeweils andere Vertragspartei.
Weiterlesen: Lexikon BIH
Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen werden meist begründet durch krankheitsbedingte Fehlzeiten, mangelnde Eignung, Leistungsminderung und Fehlverhalten. Eignung und Leistung des Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung wird grundsätzlich mit der eines Arbeitnehmers ohne Behinderung verglichen. Mehr dazu: Kündigungsgrund BIH
Menschen mit Schwerbehinderung haben neben dem allgemeinen einen besonderen Kündigungsschutz, der im Sozialgesetzbuch IX geregelt ist. Arbeitgeber müssen vor dem Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach den §§ 168–175 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 3 SGB IX).
Den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX genießt ein Arbeitnehmer nur, wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten Menschen nach § 2 Absatz 2 SGB IX handelt (Schwerbehinderung). Danach sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 (Schwerbehinderung) vorliegt. Den besonderen Kündigungsschutz genießen daneben auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Absatz 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden (Gleichstellung).
Nach § 173 Absatz 3 SGB IX finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist.
Mehr zum Kündigungsschutz: Kündigungsschutz BIH
Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat sind zu informieren. Vor allem aber, muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist (§ 168 SGB IX).
Das Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 168 und folgende SGB IX wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers (§ 170 Absatz 1 SGB IX). Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Betrieb oder die Dienststelle zuständigen Integrationsamt zu stellen. Der Arbeitgeber kann den Antrag entweder schriftlich, also per Post, per Fax oder als PDF-Dokument beziehungsweise – wenn hierfür ein Zugang eröffnet wurde – in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I übermitteln. Er kann ihn aber auch in Form einer einfachen E-Mail senden.
Weitere Informationen: Kündigungsschutzverfahren BIH
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Die Aufgaben der/des Landesbehindertenbeauftragten (beauftragte Person) ergeben sich aus § 24 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die beauftragte Person wenden, wenn die Ansicht besteht, dass Rechte von Menschen mit Behinderung beeinträchtigt werden.
Die beauftragte Person wirkt auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hin. Weiter wirkt sie darauf hin, dass die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.
Die beauftragte Person steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderung und ihren Verbänden im Sinne einer Ombudsfunktion als Mittler zwischen den Interessen von Menschen mit Behinderung, Behindertenverbänden und vertretenden Organisationen, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft (Landtag) zur Verfügung.
Die beauftragte Person ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Der Senat beteiligt die beauftragte Person bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen; sie hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben.
Stellt die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen oder gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest oder werden andere Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht eingehalten, so beanstandet sie dies gegenüber dem Träger öffentlicher Aufgaben oder dem zuständigen Mitglied des Senats. Die beauftragte Person kann sich zur Abhilfe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) wenden.
Kontakt zum Landesbehindertenbeauftragten und weitere Informationen erhalten Sie hier: Der Landesbehindertenbeauftragte der Freien Hansestadt Bremen
Leichte Sprache ist eine besonders gut verständliche sprachliche Ausdrucksweise, die durch Bilder illustriert wird. Leichte Sprache erleichtert Menschen das Verstehen von Texten. Beispielsweise Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung oder Menschen, die eine andere Muttersprache haben.
Leichte Sprache ist eine Form der schriftlichen und mündlichen Kommunikation, die vor allem für und gemeinsam mit Menschen mit Lernschwierigkeiten (geistige Behinderung) entwickelt wurde. Bei Leichter Sprache geht es darum, dass Texte und Sprache einfach zu verstehen sind. Zum Beispiel durch kurze Sätze, Verzicht auf Fremdwörter und sinnvolle Strukturierung der Inhalte.
Um ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können, sind Menschen mit Lernschwierigkeiten auf eine verständliche Sprache angewiesen. Zum Beispiel in Briefen, Verträgen, Formularen, bei Vorträgen oder Gesprächen. In herkömmlicher Sprache werden oft Wörter benutzt, die für Menschen mit Lernschwierigkeiten zu kompliziert sind. Auch komplexe Satzkonstruktionen führen häufig zu Verständnisproblemen.
Weiterlesen: Leichte Sprache Rehadat
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderung die selbstbestimmte Ausübung einer bezahlten Beschäftigung sowie die gleichberechtigte, soziale Teilhabe ermöglichen. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern erbracht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern (§§ 4, 49 SGB IX). Sie stellen die wichtigste Hilfe nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation dar.
Die Leistungen werden gewährt, um eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Träger der Leistungen zur Teilhabe
Als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger) kommen in Betracht (§ 6 SGB IX):
Weitere Informationen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben BIH
Long COVID ist eine Erkrankung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Symptome, die sich negativ auf die Funktionsfähigkeit im Alltag und die Lebensqualität auswirken können.
Der Begriff „Long COVID" beschreibt mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion, die unterschiedliche Erscheinungsformen haben können. In der Leitlinienempfehlung des britischen National Institute of Health and Care Excellence (NICE) von 2020 wird zwischen Long COVID und Post COVID unterschieden. Long COVID äußert sich nach dieser Definition durch gesundheitliche Beschwerden, die auch nach der akuten Krankheitsphase einer SARS-CoV-2-Infektion von vier Wochen weiter bestehen oder neu auftreten.
Post COVID dagegen beschreibt Beschwerden, die nach mehr als 12 Wochen nach dem Beginn der Infektion vorhanden sind und nicht anderweitig erklärbar sind. Viele Experten richten sich bei der Definition von Long bzw. Post COVID nach dem Vorschlag des NICE.
Weitere Informationen: Long COVID BIH
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Unter Mediation (auch: Schlichtung) versteht man die Vermittlung bei Konflikten durch fachlich ausgebildete, unparteiische Dritte. Diese sogenannten Mediatoren oder Mediatorinnen fördern mit anerkannten Techniken die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung für den Konflikt zu finden, die von allen Beteiligten als fair empfunden wird.
Mehr zur Mediation: Mediation Rehadat
Menschen mit Schwerbehinderung sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit nach § 207 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit spielt somit bei der Bewertung von Mehrarbeit keine Rolle. Überstunden bedeuten deshalb nur dann Mehrarbeit nach § 207 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3.12.2002 – 9 AZR 462/01; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06).
Für die Freistellung von Mehrarbeit genügt, dass das Freistellungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber (möglichst schriftlich) geltend gemacht wird. Einer besonderen Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf es bei berechtigtem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit nicht.
Die Vorschrift des § 207 SGB IX stellt kein Verbot der Mehrarbeit dar. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll aber gegen seinen Willen nicht zusätzlich belastet werden. Deshalb ist es ihm überlassen, ob er von seinem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit Gebrauch macht oder nicht. Verlangt er die Freistellung, kann er die werktägliche Arbeitsleistung über 8 Stunden hinaus verweigern, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht freiwillig nachkommt.
Weiterlesen: Lexikon BIH
In der UN-Behindertenrechtskonvention ist festgehalten, wer der Gruppe der Menschen mit Behinderung zuzuordnen ist: "Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können" (Artikel 1, Satz 2). Die Möglichkeit der aktiven und vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft wird damit zum Kern der Definition einer Behinderung.
Mehr dazu bei Aktion Mensch
Für den Erhalt von Nachteilsausgleichen ist neben der Feststellung des GdB auch ein entsprechendes Merkzeichen erforderlich. Es dient als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen und kennzeichnet Rechte und Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Das Versorgungsamt prüft auf Grundlage des GdB, ob ein Mensch mit Behinderungen Anspruch auf Zuerkennung eines oder mehrerer Merkzeichen besitzt.
Beispiele:
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und mögliche Nachteilsausgleiche
Das Mitbestimmungsrecht als stärkste Form des Beteiligungsrechts legt fest, dass Maßnahmen des Arbeitgebers von der Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise Personalrats abhängen. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar keine Mitbestimmungs-, aber Anhörungs- und Mitwirkungsrechte.
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte sollen eine Einflussnahme auf Entscheidungen gewährleisten. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) zwar keine Mitbestimmungs-, aber Anhörungs- und Mitwirkungsrechte. So muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidungen anhören – insbesondere bei personellen Maßnahmen, die Beschäftigte mit Schwerbehinderung betreffen (§ 178 Absatz 2 SGB IX).
Eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IX erfolgt, ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Mehr zur Mitbestimmung: Mitbestimmung BIH
Unter Mobbing versteht man die systematische Schikanierung, Beleidigung und Ausgrenzung einer Person am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, den Arbeitsplatz zu verlassen. Mobbing muss über einen längeren Zeitraum erfolgen und wiederholt auftreten, damit es als solches bezeichnet wird. (Quelle: Mobbing Rehadat)
In Bremen können sich Betroffene u. a. an folgende Stellen wenden:
ADA - Antidiskriminierung in der Arbeitswelt Bremen
ADE - Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt - Expertise und Konfliktberatung Bremen
Als Mobilitätshilfen werden vermittlungsunterstützende Leistungen bezeichnet, die Personen mit Einstellungshemmnissen gewährt werden können, damit diesen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung möglich ist. Auf die Gewährung von Mobilitätshilfen besteht allerdings kein Rechtsanspruch – ihre Gewährung liegt im Einzelfall im Ermessen des zuständigen Rehabilitationsträgers (Ermessensleistung).
Mehr dazu: Mobilitätshilfen Rehadat
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Nachteilsausgleiche sind verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise schwerbehinderte Menschen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder von Mehraufwendungen, die sich nach der Art und Schwere der Behinderung richten (das heißt, Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB)). Nachteilsausgleiche sollen die gleichberechtigte, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und fördern. (Quelle: Nachteilsausgleiche Rehadat)
Eine tabellarische Auflistung von Nachteilsausgleichen je nach Höhe des Grades der Behinderung können Sie hier einsehen: Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Gerade bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit können Versicherte in die Lage kommen, dass bestimmte Zeiträume finanziell nicht mit Entgeltersatzleistungen abgedeckt sind. So können beispielsweise dann Lücken entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund des Erreichens der Höchst-Anspruchsdauer bereits erschöpft ist, zu diesem Zeitpunkt allerdings der Rentenversicherungsträger noch nicht über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat bzw. noch gar kein Rentenantrag gestellt wurde. Mit der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“ sollen dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen geschützt werden, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Leistungszuständigkeiten ergeben können.
Grundsätzlich sollen Lücken nach der sogenannten Krankengeld-Aussteuerung, also nach Erreichen des Krankengeld-Höchstanspruchs, nicht entstehen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach § 51 SGB V die Möglichkeit, einen Versicherten zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern. Damit werden bereits im Rahmen der Anspruchsdauer auf das Krankengeld die Weichen für die künftigen Leistungsansprüche gestellt; ggf. wird der Antrag bei einer negativen Erfolgsaussicht oder einem negativen Ausgang der Rehabilitationsmaßnahme oder Teilhabeleistung in einen Rentenantrag umgewandelt (vgl. § 116 Abs. 2 SGB VI). Dennoch gibt es Situationen, in denen der Rentenversicherungsträger über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden hat, bevor der Krankengeldanspruch endet. Diese Lücke möchte der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III schließen, damit die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gehen.
Menschen mit Behinderung sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Behinderung oder Schwerbehinderung gegenüber ihrem Arbeitgeber zu offenbaren. Die Pflicht besteht allerdings dann, wenn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, die für den Arbeitsplatz von Bedeutung ist. Der Mensch mit Schwerbehinderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. So ist weder ein Mensch mit Behinderung noch ein Mensch mit Schwerbehinderung von sich aus verpflichtet, seine Behinderung oder Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.
Weitere Informationen: Offenbarung BIH
Ein Persönliches Budget können Menschen mit Behinderung für besondere Hilfeleistungen wie Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen oder Weiterbildung erhalten. In einer Zielvereinbarung halten Betroffener und die Leistungsträger einen individuellen Förder- und Hilfeplan fest.
Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, mit dem sie sich die erforderliche Hilfeleistung einkaufen können. Sie erhalten dann einen entsprechenden Geldbetrag.
Werden Leistungen verschiedener Kostenträger benötigt, so ist ein trägerübergreifendes Persönliches Budget möglich.
Grundlage für die Umsetzung des Persönlichen Budgets ist die Budgetverordnung (BudgetV). Danach müssen der Mensch mit Behinderung und die beteiligten Leistungsträger eine Zielvereinbarung abschließen, in die ein individueller Förder- und Hilfeplan aufgenommen wird. Außerdem wird der Nachweis der Verwendung des Budgets geregelt und welche Anforderungen an die Qualität der eingekauften Leistung zu stellen sind.
Budgetfähige Leistungen
Nicht alle Leistungen sind für ein Persönliches Budget geeignet. Generell sind Leistungen budgetfähig, wenn der konkrete Hilfebedarf „alltäglich und regelmäßig wiederkehrend“ ist. Unstreitig gehören hierzu die Leistungen
Weitere Informationen: Persönliches Budget BIH
Die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern bilden die Grundlage zur Wahl eines Personalrates und einer Schwerbehindertenvertretung. Neben der Interessenvertretung von Beamten und Tarifbeschäftigten fördern sie die Beschäftigung und Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung. (Quelle: Lexikon BIH)
Das Bremische Personalvertretungsgesetz kann hier abgerufen werden: Bremisches Personalvertretungsgesetz Transparenzportal Bremen
Die gesetzlich geregelte Pflegezeit ermöglicht, pflegebedürftige nahe Angehörige bis zu 6 Monate in häuslicher Umgebung zu pflegen. Oder ein Arbeitnehmer kann bis zu 10 Tage frei nehmen, um Pflege für einen Angehörigen zu organisieren. Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Mehr zur Pflegezeit: Pflegezeit BIH
Das Schwerbehindertenrecht regelt betriebliche Prävention und bestimmt hinsichtlich Menschen mit einer Schwerbehinderung, dass der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, tätig werden muss. (Quelle: Prävention BIH)
Weitere Informationen finden Sie u.a. hier: Aktuelles Urteil: Pflicht zum Präventionsverfahren
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte schon in der Probezeit? Ja! Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
Europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (EuGH)
(Der Eintrag zum EuGH in diesem Lexikon Europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie EuGH)
Der EuGH hat im Jahr 2022 eine wichtige Entscheidung für Menschen mit Behinderung in der Probezeit getroffen. Diese Entscheidung ist auch für Deutschland richtungsweisend und betrifft daher auch die bestehenden Regelungen zum Kündigungsschutz von Menschen Behinderung in Deutschland.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer der belgischen Eisenbahn, der als Facharbeiter für die Wartung und Instandhaltung der Schienenwege eingestellt war. Dem Arbeitnehmer musste, nachdem er seine Arbeit bei der belgischen Eisenbahn begonnen hatte, ein Herzschrittmacher eingesetzt werden. Der Herzschrittmacher reagierte auf elektromagnetische Felder in den Gleisanlagen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitsbereich war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Zudem wurde bei dem Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung festgestellt. Im Weiteren wurde der Arbeitnehmer dann leidensgerecht als Lagerarbeiter beschäftigt, bevor er dann in der Probezeit mit der Begründung gekündigt wurde, er könnte die Arbeiten, für die er ursprünglich eingestellt worden war, nicht leisten. Der EuGH hat nun entschieden, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal eine leidensgerechte Alternativtätigkeit angeboten werden muss, wenn er seine eigentlich vertraglich geschuldete Arbeit nicht (mehr) erbringen kann, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Dies gelte auch, so der EuGH, auch für die Kündigung von Schwerbehinderten in der Probezeit. Allerdings dürfe der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Je nach Größe des Unternehmens kann der Arbeitgeber sogar verpflichtet sein den Arbeitnehmer umzuschulen. Wichtig ist hier einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Behinderung des Arbeitnehmers herzustellen.
Zur Pressemitteilung des EuGH: Pressemitteilung EuGH
Basierend auf der Entscheidung des EuGH ist eine Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht Köln entschieden worden mit dem Hinweis, dass auch bereits in der Probezeit ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX hätte durchgeführt werden müssen. Die Probezeitkündigung war daher unwirksam.
Der Kläger brachte vor, dass die infolge seiner Arbeitsunfähigkeit erklärte Kündigung treuwidrig sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.Februar 2022 hätte der Arbeitgeber ihm vor einer Kündigung eine „leidensgerechte Beschäftigung“ trotz noch vorhandener Probezeit anbieten müssen. Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung gemäß § 134 BGB iVm. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde hierdurch nicht aufgelöst. Das Arbeitsgericht Köln wies darauf hin, dass § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Arbeitgebern jede Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter wegen ihrer Behinderung verbiete. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründe der Verstoß des Arbeitgebers Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Hierzu gehöre auch die Vorschrift des § 167 Abs. 1 SGB IX, stellte das Arbeitsgericht vorliegend fest. Diese solle der Behebung von Schwierigkeiten dienen, die bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten auftreten, „um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu können“.
Das Arbeitsgericht Köln machte deutlich, dass der Arbeitgeber nach seiner Überzeugung - und entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21. April 2016, Az. 8 AZR 302/14) – auch während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet sei, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Der Arbeitgeber hätte vor einer Kündigung entsprechende Präventionsmaßnahmen ergreifen und das Integrationsamt präventiv mit einbinden müssen. Da dies vermieden wurde, wird eine verbotene Diskriminierung wegen Behinderung angenommen. Die Kündigung in der Probezeit war daher unwirksam.
Das Urteil ist hier einsehbar: Arbeitsgericht Köln
Psychische Erkrankungen sind im Gegensatz zu anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen „unsichtbar“ und nicht immer medizinisch messbar. Von einer ernsthaften psychischen Erkrankung spricht man, wenn Denken, Fühlen, Wahrnehmung und Handeln über einen längeren Zeitraum verändert sind.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sind weit verbreitet und reichen von leichten Einschränkungen des seelischen Wohlbefindens bis zu schweren psychischen Störungen, die eine stationäre Behandlung erfordern. Psychische Erkrankungen gehören mit zu den häufigsten Ursachen von Arbeitsunfähigkeit.
Weiterlesen: Psychische Erkrankungen Rehadat
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben als Aufgabe des Integrationsamtes nach § 185 SGB IX umfasst auch die im Einzelfall ggf. notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung dieser Aufgabe Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.
Weitere Informationen: Psychosozialer Dienst Rehadat
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Unter berufliche Qualifizierung fallen alle Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung. Dabei sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die eine (behinderungsgerechte) berufliche Tätigkeit ermöglichen. Qualifizierungsmaßnahmen sind während einer Berufsausbildung, beruflichen Anpassung oder Weiterbildung möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier: Lexikon Rehadat
Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Konkret in den Paragraphen 1814 bis 1881. Für volljährige Menschen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuer*in bestellen.
Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist es, das Selbstbestimmungsrecht von kranken und behinderten Menschen zu sichern. Eine rechtliche Betreuer:in unterstützt die rechtlich betreute Person dabei, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Und zwar dadurch, dass sie den rechtlich betreuten Menschen bei rechtlichen Entscheidungen berät, unterstützt und gegebenenfalls gesetzlich vertritt.
Dabei richtet sich die rechtliche Hilfestellung der rechtlichen Betreuer*in nach dem konkreten Bedarf der rechtlich betreuten Person. Kann der rechtlich betreute Mensch z.B. nicht selbst Sozialleistungen beantragen, den Mietvertrag abschließen oder sich um notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen kümmern, dann sorgt die rechtliche Betreuer*in dafür, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden.
Beratung und Unterstützung können Sie u. a. hier erhalten: Sozialverband Landesverband Bremen
Die Betreuungsbehörde des Amtes für Soziale Dienste in Bremen können Sie wie folgt erreichen: Betreuungsbehörde
Weitere Informationen erhalten Sie u. a. hier: BMJ Rechtliche Betreuung sowie auch: Betreuungsrecht (lebenshilfe.de)
Rehabilitation soll die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung wirksam und gleichberechtigt fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken. Rehabilitation beinhaltet vor allem medizinische, schulische, berufsfördernde und soziale Maßnahmen und Hilfen. Durch das SGB IX wird der Begriff der Rehabilitation in einen umfassenden Zusammenhang gestellt: Die Praxis der Rehabilitation und die erforderlichen Leistungen (Teilhabe) sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken (§ 1 SGB IX). Rehabilitation beinhaltet im Wesentlichen medizinische, schulische, berufsfördernde und soziale Maßnahmen und Hilfen. (Quelle: Rehabilitation BIH)
Zum Reha-Wegweiser der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR)gelangen Sie hier: Reha Grundlagen
Rehabilitationsträger sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Sie sind verpflichtet, Menschen mit Behinderung umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren, zu beraten und sicherzustellen, dass Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird. (Quelle: Rehabilitationsträger BIH)
Reha-Einrichtungen der DRV:
Eine Auflistung von Rehaeinrichtungen für Ihre Bedürfnisse finden Sie hoffentlich hier: Klinik-Standorte der Deutschen Rentenversicherung
Für Rehabilitation in Deutschland sind verschiedene Kostenträger zuständig. Im Bereich der medizinischen Rehabilitation ist die Rentenversicherung der wichtigste Kostenträger. Weitere Reha-Träger sind insbesondere die Krankenkassen und die gesetzliche Unfallversicherung.
Bei der beruflichen Rehabilitation ist die Agentur für Arbeit wesentlicher Reha-Träger neben der Rentenversicherung. Für Beamte sieht es zum Beispiel wieder anders aus, da hier kein „klassischer Reha-Träger“ mangels gesetzlicher Beitragszahlungen an die Agentur für Arbeit oder den Rententräger zuständig ist.
Kurz gesagt: die Rentenversicherung ist Kostenträger für Rehabilitationen für Menschen im Erwerbsleben, die Krankenkassen für Nichterwerbstätige, z.B. Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen, die keine Beträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten zuständig. Für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen sind die Rentenversicherung und die Gesetzliche Krankenversicherung als Leistungsträger gleichrangig.
Eine erste Hilfe zur Orientierung können Sie unter anderem hier finden: Reha-Kosten: Wer zahlt? - Alle wichtigen Informationen (dasrehaportal.de)
Das Reha-Management (auch: Rehabilitationsmanagement oder Berufshilfe) ist ein Angebot der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit unterstützen die Reha-Managerinnen und Reha-Manager (auch: Berufshelferinnen und Berufshelfer) die Versicherten bei ihrer medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation – vor allem bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz.
Weitere Informationen: Reha-Management Rehadat
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist ein Zusammenschluss deutscher Rentenversicherungsträger mit Sitz in Berlin. Sie nimmt trägergebundene und trägerübergreifende Aufgaben wahr.
Weiterlesen: Deutsche Rentenversicherung Bund BIH
Die Rentenversicherung gehört zur Sozialversicherung. Sie schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie im Todesfall deren Hinterbliebene. Sie leistet Mittel für die Prävention und Rehabilitation und zahlt neben Altersrente bei Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit. (Quelle: Gesetzliche Rentenversicherung BIH)
Zur Formularsuche bei der DRV gelangen Sie hier: Formularsuche Deutsche Rentenversicherung
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Das BremBGG hat das Ziel, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte und barrierefreie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten.
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen oder ihren Verbänden und öffentlichen Stellen außergerichtlich beizulegen.
Sie erreichen die Schlichtungsstelle über das Büro des Landesbehindertenbeauftragten: Schlichtungsstelle der Freien Hansestadt Bremen
Das Schriftdolmetschen ist eine Form der barrierefreien Kommunikation für Menschen mit Hörbehinderungen. Es gilt als Kommunikationshilfe gemäß SGB IX sowie dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz bzw. der Landesgleichstellungsgesetze der Länder.
Beim Schriftdolmetschen wird das gesprochene Wort (Lautsprache) mit einem Laptop (mit besonders geräuscharmer Tastatur) von einer Schriftdolmetscherin oder einem Schriftdolmetscher mitgeschrieben, so dass Menschen mit Hörbehinderung zeitgleich mitlesen können. Bei größeren Veranstaltungen kann der Text durch einen Beamer auf eine Leinwand übetragen und somit für mehrere Personen gleichzeitig zugänglich gemacht werden.
Weitere Informationen: Schriftdolmetschen Rehadat
Der Ausdruck schwerbehindert stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von 'Behinderung': 'von Behinderung bedroht', 'behindert' oder 'schwerbehindert'.
Weiterlesen: Schwerbehinderte Menschen Rehadat
Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient unter anderem gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern als Nachweis.
Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient unter anderem gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern als Nachweis. (Quelle: Schwerbehindertenausweis BIH)
Der Arbeitgeber hat kein Anrecht darauf, einen Bewilligungsbescheid des Versorgungsamtes zur Personalakte zu nehmen, da hier u. a. auch die Diagnosen enthalten sind, welche zur Entscheidung über einen Grad der Behinderung geführt haben. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises muss hier ausreichen.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung. Zu den Aufgaben der SBV gehört es, ihre Teilhabe zu fördern, sie zu beraten, die Einhaltung von Gesetzen und Verträgen zu überwachen sowie eine Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. (Quelle: Schwerbehindertenvertretung BIH)
Eine tabellarische Übersicht über die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen und die Pflichten der Arbeitgeber nach dem SGB IX können Sie hier einsehen:
Persönliche Rechtsstellung | Dazugehöriger Paragraph | Gesetzbuch |
---|---|---|
Unentgeltliche Amtsausübung | § 179 Abs. 1 | SGB IX |
keine Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung | § 179 Abs. 2 | SGB IX |
Gleichstellung mit dem Personalrat | § 179 Abs. 3 | SGB IX |
Freistellung | § 179 Abs. 4 | SGB IX |
Keine Gehaltskürzung | § 179 Abs. 4 | SGB IX |
Arbeitszeitausgleich | § 179 Abs. 6 | SGB IX |
Pflicht zur Verschwiegenheit | § 179 Abs. 7 | SGB IX |
Kostenübernahme | § 179 Abs. 8 | SGB IX |
Mitnutzung Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf Personalrat | § 179 Abs. 9 | SGB IX |
Schulungsanspruch des stellvertretenden Mitglieds | § 179 Abs. 4 | SGB IX |
Initiativrechte | Dazugehöriger Paragraph | Gesetzbuch |
---|---|---|
Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern, Interessen schwerbehinderter Menschen vertreten | § 178 Abs. 1 | SGB IX |
Durchführung einer Versammlung schwerbehinderter Menschen | § 178 Abs. 6 | SGB IX |
Einflussnahme auf die Tagesordnung der Sitzung des Personalrates | § 178 Abs. 4 | SGB IX |
Verhandlung über die Inklusionsvereinbarung | § 166 Abs. 1 | SGB IX |
Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber | § 167 Abs. 2 | SGB IX |
Anhörungsrechte | Dazugehöriger Paragraph | Gesetzbuch |
---|---|---|
in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen vor Entscheidung des Arbeitgebers | § 178 Abs. 2 | SGB IX |
Beteiligungsrechte | Dazugehöriger Paragraph | Gesetzbuch |
---|---|---|
unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berühren und Anhörung vor einer Entscheidung | § 178 Abs. 2 | SGB IX |
Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit | § 178 Abs. 2 S. 4 | SGB IX |
Einsicht in Bewerbungsunterlagen | § 178 Abs. 2 S. 4 | SGB IX |
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen | § 178 Abs. 2 S. 4 | SGB IX |
Stellungnahme gegenüber Integrationsamt im Kündigungsschutzverfahren | § 170 Abs. 2 | SGB IX |
Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Personalrates und dessen Ausschüssen | § 178 Abs. 4 | SGB IX |
Recht auf Aussetzung der Entscheidung des Arbeitgebers | § 178 Abs. 2 S. 2 | SGB IX |
Recht auf Aussetzung der Entscheidung des Personalrates | § 178 Abs. 4 S. 2 | SGB IX |
Teilnahme- und Rederecht an den regelmäßigen Besprechungen mit dem Arbeitgeber | § 178 Abs. 5 | SGB IX |
Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit | § 182 Abs. 1 | SGB IX |
Teilnahme- und Rederecht bei Personalversammlungen in der Dienststelle, für die die Vertrauensperson zuständig ist, auch wenn sie dieser nicht angehört | § 178 Abs. 8 | SGB IX |
Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitsgebers zur Prävention | § 167 Abs. 2 S. 7 | SGB IX |
Verhandlung mit dem Arbeitgeber und Personalrat über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit behinderten Jugendlichen | § 155 Abs. 2 S. 2 | SGB IX |
Kontroll- und Überwachungsrechterechte | Dazugehöriger Paragraph | Gesetzbuch |
---|---|---|
Einhaltung der Pflichtquote | §§ 154, 164 Abs. 3 | SGB IX |
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen | § 155 | SGB IX |
Eignung freier Arbeitsplätze für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen | § 165 Abs. 2 | SGB IX |
Beachtung des Diskriminierungsverbots | § 164 Abs. 2 | SGB IX |
Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung | § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 | SGB IX |
Förderung der beruflichen Entwicklung | § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 | SGB IX |
Behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätte | § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und 5 | SGB IX |
Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen | § 164 Abs. 5 | SGB IX |
Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung | § 206 | SGB IX |
Freistellung von Mehrarbeit | § 207 | SGB IX |
Gewährung des Zusatzurlaubs | § 208 | SGB IX |
Von Schwerbehinderung spricht man, wenn einer Person ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkannt wurde. Als behindert gelten nach der der UN-Behindertenrechtskonvention Menschen, die körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die ihre gesellschaftliche Teilhabe einschränken. (Quelle: Schwerbehinderung BIH)
Exakte Definition nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB IX): „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.
Dementsprechend gilt als Behinderung eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20. Schwerbehindert sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Für den Erhalt von Nachteilsausgleichen sind ggf. entsprechende Merkzeichen im Ausweis erforderlich. Weitere Informationen hierzu im Lexikon unter Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis.
Seelische Behinderungen zeigen sich meist im Verhalten und in der Kommunikation und haben unterschiedliche Ursachen, darunter psychische Erkrankungen. Diese sind medikamentös und psychotherapeutisch oft behandelbar und müssen nicht zu seelischer Behinderung oder langfristig eingeschränkter Teilhabe führen.
Mehr dazu: Seelische Behinderung BIH
In Seminaren vermitteln die Integrationsämter betrieblichen Integrationsteams und Inklusionsbeauftragten Kenntnisse über ihre Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht. Weitere Ziele sind die Förderung des Erfahrungsaustauschs und eine verbesserte Zusammenarbeit – auch mit außerbetrieblichen Stellen.
Weitere Informationen: Seminare und Öffentlichkeitsarbeit BIH
(Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
Im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) wurden verschiedene Gesetze und Regelungen zusammengeführt. Damit entfällt das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG). (Quelle: Lexikon BIH)
Das SGB IX (siehe Medien und Arbeitshilfen) umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist. Das Sozialgesetzbuch IX enthält außerdem Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen.
Mit der Reform des „Bundesteilhabegesetzes“ wurden mit Inkrafttreten zum 1.1.2017 die Leistungen der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe (SGB XII) in das SGB IX überführt. Sie bilden seitdem den zweiten Teil dieses Sozialgesetzbuches. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM), Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe. Nach § 99 SGB IX erhalten Menschen mit einer „wesentlichen Behinderung“ Leistungen der Eingliederungshilfe.
Das Schwerbehindertenrecht ist als Teil 3 in das Sozialgesetzbuch IX integriert. Das Schwerbehindertenrecht umfasst die „Besonderen Regelungen zur Teilhabe ‚schwerbehinderter Menschen‘ am Arbeitsleben“ und die Inanspruchnahme von (beruflichen) Nachteilsausgleichen. Hier sind vor allen Dingen auch die Aufgaben der Integrationsämter (§ 185 SGB IX) und die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretungen (SGB IX, 3. Teil Kapitel 5 SGB IX) sowie Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber (§ 181 SGB IX) geregelt.
Quellen: SGB IX BIH sowie Sozialgesetzbuch (SGB) BIH
Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist gegeben, wenn ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Agenturen für Arbeit, der Versorgungsämter oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden gescheitert ist. Bei sozialgerichtlichen Klagen nach dem Schwerbehindertenrecht entstehen keine Gerichtskosten.
Mehr dazu: Sozialgericht BIH
Ist die Schwerbehindertenvertretung verhindert, nimmt ein stellvertretendes Mitglied ihre Aufgaben wahr. Es genießt in dieser Zeit die gleiche Rechtsstellung. Die Wahl einer Stellvertretung betrifft Betriebe und Dienststellen, in denen mindestens fünf Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: Stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung BIH
Menschen mit Behinderung müssen im Alltag höhere Kosten schultern und können daher in ihrer Steuererklärung einen Freibetrag beantragen: den Behindertenpauschbetrag. Damit müssen sie weniger Steuern zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch noch weitere Kosten absetzen und zusätzliche Pauschalen für Fahrtkosten erhalten.
Wenn das Versorgungsamt mit einem ärztlichen Gutachten einen Grad der Behinderung (GdB) ab 20 feststellt, steht Ihnen ein Steuerfreibetrag zu: der Behindertenpauschbetrag (manchmal auch Behindertenfreibetrag genannt). Steuerlich spielt es keine Rolle, ob die Behinderung aus körperlichen, psychischen oder altersbedingten Gründen besteht.
Er ist ein Ausgleich für die gewöhnlichen Kosten, die durch die Behinderung laufend entstehen.
Dazu gehören beispielsweise:
Die Höhe des Steuerfreibetrages und weitere Informationen zu diesem Thema können Sie hier einsehen: Pauschbetrag bei Behinderung
Dazu hat das Ministerium für Finanzen in Baden-Württemberg eine hilfreiche Broschüre zu den steuerlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen erstellt: Steuertipps für Menschen mit Behinderung
Die häufigsten Suchtkrankheiten sind Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit. Spiel-, Internet- und Arbeitssucht sowie Essstörungen nehmen jedoch zu. Am Arbeitsplatz sind meist nachlassende Leistungsfähigkeit und Unfallgefährdung die Folge. Therapien und andere Hilfsangebote können den Ausstieg erleichtern.
Mehr zu Suchtkrankheiten: Suchtkrankheiten BIH
Psychische Erkrankungen geht oft einher mit einer Suchtproblematik. Menschen mit und ohne Behinderung können gleichermaßen eine Sucht bzw. ein Suchtverhalten entwickeln. Das Thema Sucht ist vielfältig und ist deswegen für Betroffene, Angehörige und Fachkräfte oft schwer zu erkennen.
Es gibt hier vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten, in Bremen ist u. a. die ambulante Suchthilfe Bremen eine gute Ansprechstelle:
ASH Bremen
Weitere Informationen bekommen Sie u. a. hier:
Lebenshilfe.de
Sucht-Selbsthilfe DHS
Sucht und Behinderung - Familienratgeber
Suchterkrankungen Rehadat
Psychische und seelische Behinderung Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Ziel der technischen Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderung ist es, auf Basis der Fähigkeiten und des Leistungsvermögens so gut wie möglich zu unterstützen und etwaige Einschränkungen zu kompensieren. Arbeitgeber erhalten eine technische Beratung. Die Maßnahmen können bezuschusst werden.
Weitere Informationen: Technische Arbeitshilfen BIH
Der Technische Beratungsdienst (TBD) (auch: Technischer Dienst oder Ingenieursfachdienst) der Agentur für Arbeit oder des Integrationsamtes/Inklusionsamtes berät und unterstützt bei der Neugestaltung oder der behinderungsgerechten Umgestaltung von Arbeitsplätzen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte und Personalräte können sich vom Technischen Beratungsdienst beraten lassen, wenn beispielsweise Arbeitsplätze neu geschaffen, innerbetriebliche Umsetzungen vorgenommen, technische Arbeitshilfen eingesetzt oder behinderungsgerechte Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Mehr dazu: Technischer Beratungsdienst Rehadat
Menschen mit Behinderungen wollen genauso leben wie nichtbehinderte Menschen auch. Sie möchten mobil sein und ihren Alltag ohne fremde Hilfe meistern können. Und sie haben ein Recht darauf. Denn niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - so steht es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Daher ist es eine wesentliche Aufgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als federführendes Ressort, Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen herzustellen und ihnen eine gleichberechtigte berufliche und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Menschen mit Behinderung oder davon bedrohte Personen haben Anspruch auf Leistungen zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Der Begriff der Teilhabe ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt und löst den Begriff der Eingliederung ab.
Bei dem Begriff der Teilhabe handelt es sich um eine durch das SGB IX geschaffene Bezeichnung, die den im Schwerbehindertengesetz verwendeten Begriff der Eingliederung abgelöst hat. Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.
Weiteres zur Teilhabe: Teilhabe BIH
Die Teilzeitarbeit ist geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige (Wochen-)Arbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Absatz 1 TzBfG). Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich alle Vorschriften des Arbeitsrechts anzuwenden sind. Teilzeitbeschäftigte Menschen mit Schwerbehinderung haben den vollen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX). In einzelnen Tarifverträgen werden Teilzeitbeschäftigte von einigen Regelungen, die für Vollbeschäftigte gelten, ausgenommen. Auch die betriebliche Altersversorgung findet nicht immer in vollem Umfang Anwendung.
Weitere Informationen: Teilzeitarbeit BIH
In aller Regel findet eine Berufsausbildung in Vollzeit statt. Die Teilzeitberufsausbildung ist eine vollwertige Berufsausbildung mit geringerer täglicher oder wöchentlicher Ausbildungszeit im Betrieb als normalerweise. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend.
Weiterlesen: Teilzeitarbeit Rehadat
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Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde die erste universelle Menschenrechtsquelle für Personen mit Behinderung geschaffen. Hauptziele der sogenannten Behindertenrechtskonvention sind soziale Inklusion und umfassender Diskriminierungsschutz.
Weiterlesen: Übereinkommen BIH
Spezielle Förderangebote sollen den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt von der Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erleichtern. Neben finanzieller Hilfe ist eine kontinuierliche Begleitung zielführend.
Ein inklusiver Arbeitsmarkt erfordert nicht nur Sicherheit vor Ausgrenzung, sondern auch Offenheit für den Zugang: Dies betrifft den Übergang junger Menschen mit festgestellter (Schwer-)Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Schule sowie den Übergang von der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Integrationsfachdienste begleiten junge Menschen
Eine zentrale Funktion beim Übergang Schule – Beruf kommt den Integrationsfachdiensten zu, die von den Integrationsämtern beauftragt und finanziert werden.
Die Integrationsfachdienste sind flächendeckend vor Ort präsent. Ihre Angestellten begleiten die jungen Menschen mit Behinderungen bereits in den letzten drei Schulbesuchsjahren, schätzen ihre Kompetenzen ein, helfen bei der Akquise von Praktika und begleiten diese. Sie unterstützen die Schulpflichtigen in der Übergangsphase auf den Arbeitsmarkt und betreuen sie im Betrieb. Daneben beraten die Integrationsfachdienste (IFD) die Unternehmen und das betriebliche Umfeld, klären vorab die finanziellen Fördermöglichkeiten und helfen bei der Antragstellung.
Weitere Informationen: Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt BIH
Den Integrationsfachdienst Bremen erreichen Sie hier: IFD Bremen, für Bremerhaven bekommen Sie hier die notwendigen Informationen: Integrationsfachdienst Bremerhaven Wesermünde.
Beschäftigte leisten Überstunden, wenn sie ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit überschreiten. Arbeitgeber können Überstunden sowie einen Ausgleich mit Betriebs- oder Personalrat vorab vereinbaren. In Einzelfällen können Beschäftigte mit Schwerbehinderung von Überstunden freigestellt werden. Überstunden liegen vor, wenn die für das konkrete Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung festgelegte oder tariflich geltende regelmäßige betriebliche Arbeitszeit überschritten wird. Arbeitgeber können mit dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aus zwingenden betrieblichen Gründen vereinbaren. Die Zahl der gesetzlich zulässigen Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt.
Freistellung von Überstunden
Für die Ableistung von Überstunden erhalten Beschäftigte in der Regel eine Überstundenvergütung als Zuschlag zur Grundvergütung (Arbeitsentgelt). Überstunden können aber auch in Freizeit ausgeglichen werden. Nur wenn Überstunden zugleich Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, können Beschäftigte mit Schwerbehinderung verlangen, von ihnen freigestellt zu werden (§ 207 SGB IX).
Mehr dazu: Überstunden BIH
Der Begriff ist weitgehend deckungsgleich mit Versetzung. In den Personalvertretungsgesetze des öffentlichen Dienstes werden die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung innerhalb der Dienststelle unterschieden.
Der Begriff ist weitgehend deckungsgleich mit Versetzung. In den Personalvertretungsgesetze des öffentlichen Dienstes werden die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung innerhalb der Dienststelle unterschieden.
Weiteres zur Umsetzung: Umsetzung BIH
Menschen mit Schwerbehinderung haben (als Nachteilsausgleich) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Die Voraussetzung dafür ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen (siehe unten) und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke.
Weiterlesen: Unentgeltliche Beförderung Rehadat
Die Unterstützte Beschäftigung ist eine Alternative zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Sie dient der individuellen betrieblichen Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Mit dem Fördertatbestand der Unterstützten Beschäftigung in § 55 SGB IX sollen Alternativen zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) geschaffen werden. Hintergrund ist die immer weiter steigende Zahl von Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt beschäftigt werden, und die Erkenntnis, dass dies nicht für alle diese Menschen zwingend erforderlich ist. Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts. Ziel dieser Unterstützung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“.
Quelle und weitere Informationen: Unterstützte Beschäftigung BIH
Die Unwirksamkeitsklausel im SGB IX regelt den Fall, wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten mit Schwerbehinderung kündigen will, vor der Entscheidung aber die Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung versäumt. Der Gesetzgeber erklärt damit eine solche Kündigung für unwirksam.
Der Gesetzgeber hat durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 178 Absatz 2 SGB IX eine sogenannte punktuelle Unwirksamkeitsklausel eingefügt, die erstmals die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen den Menschen mit Schwerbehinderung betreffend unmittelbar sanktioniert.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Der Arbeitgeber hat nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die entweder einen einzelnen Menschen mit Schwerbehinderung oder die Menschen mit Schwerbehinderung als Gruppe berühren, zunächst unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Arbeitgeber hat der Schwerbehindertenvertretung dabei sämtliche Tatsachen und Überlegungen mitzuteilen, die für die Meinungsbildung der Schwerbehindertenvertretung relevant sind. Darüber hinaus hat er ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Informationen: Unwirksamkeitsklausel BIH
Unter den nachfolgenden Links finden Sie regelmäßig aktuelle sowie ältere Gerichtsentscheidungen zum Behindertenrecht und Diskriminierung:
Rechtsprechung REHADAT-Recht
Bundessozialgericht
Entscheidungen zu Verhandlungen vom Bundesarbeitsgericht
DVFR Reha Recht Infothek
Urteilssuche in Aktion
Urteile KomSem
Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht Ausgabe 11
Urteile im Sozialrecht Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Regelungen zur Verdientsicherung sind an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie ein bestimmtes Lebensalter geknüpft. Zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung sind finanzielle Leistungen in Form eines Beschäftigungssicherungszuschusses an Arbeitgeber möglich.
Regelungen zur Sicherung des Arbeitsentgelts zielen darauf ab, eine Minderung des Arbeitsentgelts auch bei geringerem Arbeitsanfall oder geringerer Leistung zu vermeiden. Derartige Regelungen finden sich vor allem in Tarifverträgen. Bei betrieblichen Veränderungen – zum Beispiel tariflich vereinbarten kürzeren Wochenarbeitszeiten – spricht man von Lohnsicherung. Bei individuellen Gründen aufseiten des Beschäftigten gibt es entsprechende Regelungen zur persönlichen Verdienstsicherung. Sie dienen dem Schutz älterer Arbeitnehmer, die aufgrund altersbedingter Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage sind, die bisher geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und die deshalb mit Tätigkeiten betraut werden, die tariflich niedriger bewertet sind.
Weiteres zur Verdienstsicherung: Verdienstsicherung BIH
Die Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die Beschäftigten mit Schwerbehinderung umfassend zu informieren. Die Versammlung wird in eigener Verantwortung vorbereitet und gestaltet.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Menschen mit Schwerbehinderung im Betrieb beziehungsweise in der Dienststelle durchzuführen (§ 178 Absatz 6 SGB IX). Bei bedeutsamen Gesetzesänderungen oder einschneidenden Maßnahmen im Betrieb oder in der Dienststelle können zusätzliche Versammlungen einberufen werden.
Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beziehungsweise der Personalvertretungsgesetze müssen auch für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen beachtet werden (§§ 42 und folgende BetrVG und zum Beispiel §§ 57 und folgende BPersVG in Verbindung mit § 178 Absatz 6 Satz 2 SGB IX).
Weitere Informationen zu diesem Thema: Versammlung schwerbehinderter Menschen BIH
Das Versorgungsamt ist für die Feststellung einer Behinderung zuständig. Das Amt bescheinigt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Außerdem zahlt es Versorgungsrenten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung. (Quelle: Versorgungsamt BIH)
In Bremen ist das AVIB das zuständige Versorgungsamt: AVIB Bremen
Arbeitgeber haben per Gesetz ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderung zu führen und zusammen mit der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe an die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt jährlich per 31.03. mit den Daten des Vorjahres zu übermitteln.
Mehr zum Verzeichnis: Verzeichnis BIH
Die Versorgungsmedizin-Verordnung stellt die Grundsätze auf, nach denen das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolge sowie der Grad der Behinderung gemäß Neuntem Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzustellen sind.
Die aktuelle Verordnung können Sie hier einsehen: Versorgungsmedizin-Verordnung
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Regelmäßig wird eine Schwerbehindertenvertretung alle 4 Jahre im Oktober/November in Betrieben oder Dienststellen gewählt. Je nach Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ist das vereinfachte oder das förmliche Wahlverfahren anzuwenden. Der Betriebs- oder Personalrat kann die Wahl initiieren. (Quelle: Wahl SBV BIH)
Die nächsten Wahlen finden im Oktober + November 2026 in den Dienststellen statt.
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält genaue Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, zur Bestellung eines Wahlvorstands, zur Wählerliste und zu den Wahlvorschlägen. Zudem umfasst sie die Wahldurchführung, etwa der Stimmabgabe, und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Weiteres zur Wahlordnung: Wahlordnung BIH
Berufliche Weiterbildung dient dazu, berufliche Kenntnisse zu erhalten, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Wenn im Verlauf eines Berufslebens eine Behinderung auftritt, kann eine Wei¬ter¬bil¬dung in Form einer Umschulung infrage kommen.
Berufliche Weiterbildung, auch als Fortbildung bezeichnet, dient dazu, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Weiterbildung BIH
sowie hier im Lexikon der GSV unter dem Stichwort Berufliches Fortkommen.
Für Menschen mit Behinderungen, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, gibt es speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und von der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Werkstätten, kurz WfbM, in denen sie eine berufliche Bildung und Beschäftigung erhalten.
Eine WfbM-Werkstatt ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§ 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Menschen mit Behinderung SGB IX).
Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung.
In Deutschland sind zurzeit circa 315.000 Menschen in rund 720 anerkannten Werkstätten beschäftigt.
Aufgaben der WfbM
Die Kernaufgaben der WfbM als Rehabilitationseinrichtung sind:
Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen verfügen. Weiterhin sind qualifiziertes Personal, darunter Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung, sowie ein begleitender Dienst erforderlich, etwa
Grundsätzlich besteht ein Aufnahmeanspruch des Menschen mit Behinderung.
Weitere Informationen: Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) BIH
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf stufenlose Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit und sollen so wieder an die Belastungen des Arbeitsplatzes herangeführt werden. Der behandelnde Arzt hat die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit zu ermitteln.
Durch eine stufenweise, das heißt zeitlich gestaffelte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sollen arbeitsunfähige Arbeitnehmer kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt werden (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX).
Voraussetzung für die Wiedereingliederung
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten kann und sich mit der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden erklärt. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts bleibt dabei aber bestehen. Der behandelnde Arzt hat in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Art der möglichen Tätigkeiten sowie die täglich verantwortbare Arbeitszeit anzugeben und in geeigneten Fällen zuvor eine Stellungnahme vom Betriebsarzt einzuholen.
Rechtsanspruch für Beschäftigte
Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung haben nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf stufenweise Wiedereingliederung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.6.2006 – 9 AZR 229/05). Bei Beschäftigten ohne Schwerbehinderung ergibt sich ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus § 167 Absatz 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement, Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 4.7.2011 – 8 Sa 726/11).
Weiterlesen: Wiedereingliederung, stufenweise BIH
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Aufgabe der ZenbIT ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG). Die ZenbIT ist beim Landesbehindertenbeauftragten verortet.
Die ZenbIT vertritt die Interessen von behinderten Menschen und nimmt Hinweise über fehlende digitale Barrierefreiheit entgegen nach erfolgloser Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle.
Nähere Informationen und den Kontakt zur ZenbIT beim Landesbehindertenbeauftragten erhalten Sie hier: Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik.
Beschäftigten mit anerkannter Schwerbehinderung, das heißt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr, steht im Rahmen der Nachteilsausgleiche nach SGB IX ein Zusatzurlaub von in der Regel einer Arbeitswoche zu (5 zusätzliche Tage im Urlaubsjahr). Bei Beschäftigten, die regelmäßig mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs. (Quelle: Zusatzurlaub Rehadat)
In der seit dem 15.06.2024 gültigen neuen Inklusionsvereinbarung ist folgende ergänzende Regelung zum Zusatzurlaub getroffen worden: Bei der Gewährung von Dienstbefreiung aus Anlässen, die die Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung berühren (z.B. medizinische Behandlungen, Reha-Sport oder Arztbesuche), ist großzügig zu verfahren.
Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von 30 oder 40 und einer Gleichstellung von der Agentur für Arbeit erhalten einen Zusatzurlaub in Höhe von drei Arbeitstagen pro Jahr, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass ihre Tätigkeit mit einer erheblichen körperlichen und/oder psychischen Belastung verbunden ist.
Sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für schwerbehinderte Beschäftigte und Auszubildende gibt es je nach Anspruchsvoraussetzung und je nach zuständigem Rehabilitationsträger unterschiedliche (finanzielle) Zuschüsse und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Weiterlesen: Zuschüsse Rehadat
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