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Inklusionsvereinbarung - (ehemals Integrationsvereinbarung)

Das Instrument der Inklusionsvereinbarung soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Inklusionsarbeit über Zielvereinbarungen gesteuert wird. Es sollen betriebsnahe Vereinbarungen abgeschlossen werden, die geeignet sind, die Beschäftigungssituation spürbar zu verbessern.
Konkret verpflichtet die Vorschrift alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat beziehungsweise Personalrat und in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (§ 166 SGB IX).

Die Inklusionsvereinbarung beinhaltet Regelungen, im Zusammenhang mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit, für folgende Punkte am Arbeitsleben:

  • Personalplanung,
  • Arbeitsplatzgestaltung,
  • Gestaltung des Arbeitsumfeldes,
  • Arbeitsorganisation,
  • Arbeitszeit sowie
  • Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen.

Die neue Inklusionsvereinbarung wurde vom Senat unterzeichnet und ist seit dem 15.06.2024 gültig. Inklusionsvereinbarung Download (pdf, 2.4 MB)